IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAmazon hat in diesen Tagen Ärger mit der Musikindustrie. Letztere sieht in dem Amazon-Dienst „Cloud Drive“ wohl ein ähnliches Ärgernis wie in dem Dienst Rapidshare. Sony Music soll laut eines Berichts von Golem mit rechtlichen Schritten für den Fall gedroht haben, dass Amazon sich für den neuen Dienst keine entsprechenden Nutzungslizenzen besorge. Amazon hielt es dagegen im Ergebnis mit Goethes Götz von Berlichingen. Craig Pape, Director of Music bei Amazon, wird mit den Worten zitiert: „Wir brauchen keine Lizenz zum Speichern von Musik. Das ist dieselbe Funktion wie bei einer externen Festplatte.“ Auch Heise berichtete und beschreibt den Cloud Dienst mit folgenden Worten: „Nutzer mit einem Amazon-Konto können sich bei Cloud Drive anmelden und kostenlos 5 GByte Daten auf Amazons Server hochladen. Dort im MP3- oder AAC-Format gespeicherte Musik lässt sich über das Webinterface des Amazon Cloud Player streamen.“

  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Nicht nur Nintendo (hier, hier und hier), sondern auch Sony erhebt nicht unerhebliche Einwände gegen die Aushebelung von Schutzmechanismen ihrer Spielekonsolen (hier: Playstation 3). Nachdem diverse Hacker berichtet hatten, wie der Schutzmechanismus der Playstation 3 umgangen werden könne, setzte der Krieg der Welten ein, allerdings nicht nur in den USA (Sony Computer Entertainment LLC vs. Hotz et al / No. 11-CV-00167-SI, 2011 WL 347137 (N.D. Cal., S.F. Div. January 27, 2011)), sondern, wie Golem berichtete, zuletzt auch in Deutschland, über das schon Heine dachte „Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht“. Die Firma Sony Computer Entertainment Europe Ltd. soll dem Vernehmen nach eine deutsche Rechtsanwaltskanzlei beauftragt haben, gegen „Graf Chokolo“ (sic!) vorzugehen (LG Hamburg, Beschluss, Az. 310 O 24/11, Streitwert: 1.000.000,00 EUR). Im Internet kursiert ein Schreiben vorgenannter Kanzlei, dessen Echtheit allerdings noch nicht bestätigt werden konnte. Verlinkende Websites wurden zur Entfernung der Links aufgefordert. Der selbsternannte Graf soll im Übrigen Besuch von der örtlichen Polizei erhalten haben, welche sich einmal in seinen privaten Räumlichkeiten umsah und bei der Gelegenheit brauchbares Computer-Equipment konfiszierte. Beachtung sollte diese Entwicklung auch bei Nutzern finden: Wird nämlich vom japanischen Unterhaltungsriesen erkannt, dass ein Nutzer im Communitynetzwerk gehackte Original- oder unlizensierte Fremd-Software einsetzt, wird seit kurzem dessen Zugang zur Community gesperrt. Was wir davon halten? Die Frage ist doch eher, was der Eigner der Playstation 3 davon halten sollte. Die Finger? Lediglich berichtende Foren sollten sich eine demnächst im Volltext erscheinende Entscheidung des BGH zu Gemüte führen, welche das sog. Link-Verbot gegen den Heise-Verlag aufhob.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    Nach einem Bericht der Welt hat ein deutsches Start-up-Unternehmen Universal, Sony, Warner und EMI dazu gebracht, in das für den Nutzer kostenlose Streaming von insgesamt 6,2 Mio. Musiktiteln einzuwilligen. Finanziert wird der Dienst, der unter dem heutigen Tage online gehen will, mit akustischer Werbung und Anzeigen auf der Website. Unter simfy.de ist derzeit zwar lediglich eine Platzhalter-Seite vorzufinden; im simfy-Blog wird jedoch schon heftigst die Werbetrommel gerührt. Streaming-Angebote finden sich auch bei Steereo, Musicload und Napster, allerdings sind diese kostenpflichtig (bis zu 15,00 EUR/Monat) (Welt). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Magdeburg, Urteil vom 17.03.2010, Az. 7 O 2274/09
    §§ 97 Abs. 2; 97a UrhG

    Das LG Magdeburg hat nach einer Pressemitteilung des LG Magdeburg einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt 3.000,00 EUR zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, so das Landgericht, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt worden sei. Der Vater habe sich sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen habe verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Die Beklagten hatten sich bereits außergerichtlich unter Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, in Zukunft keine Verstöße gegen das Urheberrecht mehr zu begehen.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Die Sony Deutschland GmbH will nicht länger tatenlos zusehen, wie Onlinehändler Sony-Produkte aus dem Ausland „wild“ importieren und hier – zum Verdruss der Verbraucher – ohne deutsche Bedienungsanleitung oder ohne eine notwendige EAR-Registrierung anbieten. Bereits im Februar 2009 hatte Sony Deutschland auf einer Roadshow angekündigt, den wettbewerbsrechtlichen Hammer gegen die Irreführer kreisen zu lassen. Aktuell, so Sony Deutschland in einer Pressemitteilung vom 02.06.2009, habe man gegen zwei Internethändler eine Unterlassungserklärung bzw. eine einstweilige Verfügung erwirken können. Dabei war es auch zu einer Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie bei den Online-Shop-Angeboten gekommen. (mehr …)

I