Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bloße Vorhaltung der Widerrufsbelehrung erfüllt nicht Textform-Erfordernis, auch wenn der Verbraucher bestätigt, die Belehrung heruntergeladen zu habenveröffentlicht am 15. September 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 126 b BGB, § 355 Abs. 2 S.1 BGB, § 355 Abs. 3 S.1 BGB, § 360 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass die reine Aufrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht den Formerfordernissen für die gesetzliche Widerrufsbelehrung entspricht und zwar auch dann nicht, wenn der Verbraucher im Wege der Zwangsführung ein Kästchen mit dem Hinweis „Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ angeklickt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Ein Klick genügt für die Strafbarkeit – Kinderpornografie im Internetveröffentlicht am 17. Februar 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010
§ 184 b StGBDas OLG Hamburg berichtet in einer Pressemitteilung vom Montag über ein richtungsweisendes Revisionsurteil. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass sich ein Internet-Nutzer bereits gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar macht, wenn er eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt bewusst aufrufe und auf seinem Computerbildschirm betrachte. Zwar setze § 184 b eine Besitzverschaffung voraus; das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Internet weit ausgelegt werden müsse. Um in den „Besitz“ einer Datei zu gelangen, sei es nicht erforderlich, diese manuell auf seinem Computer abspeichern zu wollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle bereits der beim Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornografischer Darstellungen mit Strafe belegt werden, da bereits dieser Konsum für den Anbieter der Darstellungen den Anreiz schaffe, derartige Bilder oder Filme überhaupt zu produzieren. Außerdem habe der Internet-Nutzer bereits beim Aufrufen einer Datei eine dem Besitz ähnliche Herrschaftsmacht, da er nach seinem Belieben die Datei speichern, kopieren oder verbreiten könne.