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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 06.02.2012, Az. 10 U 50/11
    § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Berichterstattung über einen Prominenten unter Ablichtung seines im Umbau befindlichen Wohnanwesens mit Ortsangabe sowie der Gegenüberstellung seiner Lebensverhältnisse mit denen des leiblichen Vaters (Sozialhilfeempfänger) unzulässig ist. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich gerade nicht mit der Diskrepanz zwischen der Außendarstellung des Klägers und seinem tatsächlichen Lebensverhältnissen oder betreffe einen anderen „sozial berichtenswerten Umstand“. Thematisiert werde lediglich eine Gegenüberstellung der Lebensverhältnisse des Klägers und der seines leiblichen Vaters und spekuliere über Ursachen eines Zerwürfnisses. Dies müsse der Kläger nicht dulden. Auch die Abbildung seines Wohnhauses unter Nennung des Stadtteils müsse er nicht hinnehmen, da die Gefahr bestehe, dass das Haus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. November 2010

    AG Brühl, Urteil vom 24.08.2010, Az. 24 C 194/10
    § 823 BGB

    Das AG Brühl hat entschieden, dass eine Abmahnung wegen telefonischer Belästigung unnötig ist, wenn der Angerufene nicht zum Inhalt der insgesamt 3 Anrufe zu später Uhrzeit vorträgt. Davon hänge sowohl die Beurteilung einer Belästigung als auch einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Darüber müsse das Gericht nicht spekulieren. Da die Anrufe nach dem besagtem Abend nicht fortgesetzt worden seien, habe der Kläger wohl auch Erfolg mit seinem Verlangen, nicht mehr angerufen zu werden, gehabt. Deshalb erschließe sich dem Gericht nicht, dass und warum ein Schreiben zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsbegehrens überhaupt erforderlich gewesen sein könne, und woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Verfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können solle. Abschließend bedauerte das Gericht, dass es auf die „in diesem Verfahren aufgeworfenen höchst bedeutsamen Rechtsfragen“ nach alledem nicht mehr ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:

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