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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2010

    AG Brühl, Urteil vom 24.08.2010, Az. 24 C 194/10
    § 823 BGB

    Das AG Brühl hat entschieden, dass eine Abmahnung wegen telefonischer Belästigung unnötig ist, wenn der Angerufene nicht zum Inhalt der insgesamt 3 Anrufe zu später Uhrzeit vorträgt. Davon hänge sowohl die Beurteilung einer Belästigung als auch einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab. Darüber müsse das Gericht nicht spekulieren. Da die Anrufe nach dem besagtem Abend nicht fortgesetzt worden seien, habe der Kläger wohl auch Erfolg mit seinem Verlangen, nicht mehr angerufen zu werden, gehabt. Deshalb erschließe sich dem Gericht nicht, dass und warum ein Schreiben zur Durchsetzung des klägerischen Unterlassungsbegehrens überhaupt erforderlich gewesen sein könne, und woraus sich im Hinblick auf diese überflüssige Verfassung des Schreibens überhaupt noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben können solle. Abschließend bedauerte das Gericht, dass es auf die „in diesem Verfahren aufgeworfenen höchst bedeutsamen Rechtsfragen“ nach alledem nicht mehr ankomme. Zum Volltext der Entscheidung:

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