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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009, Az. 12 O 485/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmeldung eines Zeichens zur Markeneintragung durch einen Anmelder, der dieses Zeichen zuvor gemeinschaftlich mit einem Geschäftspartner genutzt hat, nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Das Logo war in der Vergangenheit für eine Gemeinschaftspraxis genutzt worden. Nach Auflösung derselben benutzte der Beklagte das Zeichen auf eigenen Visitenkarten und Geschäftsunterlagen weiter. Die Klägerin behauptete Urheberrechte und hatte zwischenzeitlich auch eine Marke angemeldet. Trotz Einwendung des Beklagten erachtete das Gericht diese Anmeldung nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Marke werde von der Klägerin nicht als ein Abwehrzeichen ohne jeglichen Benutzungswillen gehalten, was für den Rechtsmissbrauch vorausgesetzt würde. Auch eine Sperrmarke zur Behinderung Dritter liege nicht vor. Die Klägerin benutze die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr, so dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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