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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 25.11.2010, Az. 52 O 142/10
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG; § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA

    Das LG Berlin hatte ein ganze Reihe von Selbstanpreisungen einer Rechtsanwaltskanzlei auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Bei einer Werbung mit „Experten-Kanzlei“ muss jeder Rechtsanwalt der jeweiligen Kanzlei Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die über der Qualifikation eines Fachanwalts liegen. Bezeichnet sich der Rechtsanwalt hingegen als „Experte“ findet dies keine Beanstandung, da lediglich der Eindruck erweckt wird, dass der Anwalt fachkundigen, einfach verständlichen Rat erteilen kann. Während die Verwendung des Begriffs „Spezialist“ in Hinblick auf die Fachanwaltschaften problematisch ist, soll die Werbung mit „Spezialkanzlei“ oder „spezialisiert auf“ unproblematisch sein, soweit die Kanzlei einen entsprechenden thematischen Schwerpunkt nachweisen kann. Eine Spezialkanzlei sei eben keine Kanzlei von Spezialisten (sic!) Was wir davon halten? Experten-Kanzlei besteht aus Experten, Spezialkanzlei aber nicht aus Spezialisten? Wenn das der Vebraucher wüsste. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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