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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2016

    LG Stuttgart, Urteil vom 18.03.2010, Az. 17 O 446/09
    § 14 MarkenG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die als „Schleichbären“ bezeichneten Künstlerteddybären der Künstlerin Monika Schleich die Markenrechte der Schleich GmbH an den ebenso benannten Tierfiguren verletzt. Letztere Marke sei bereits seit 1978 eingetragen und seitdem benutzt worden, während die Marke für die Teddybären erst seit 2003 benutzt wurde. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen liege vor, da sich beide auf Spielzeuge beziehen – auch wenn die Teddybären nicht als solche, sondern als Künstlerteddys für Sammler vertrieben würden. Das markenrechtlich geschützte Interesse der Klägerin gehe daher dem Interesse der Beklagten zur markenmäßigen Verwendung ihres Nachnamens als Teil der Bezeichnung „Schleichbären“ vor. Die Beklagte hätte bei Verwendung ihres Nachnamens durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz die Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin und dem Unternehmenskennzeichen minimieren müssen, was aber nicht geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.01.2009, Az. 31 O 537/08
    §§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG

    Das LG Köln hat dem Hersteller von Spielzeugwaren, hier Modelleisenbahnen, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr die fremde Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine Zustimmung der D AG zu haben. Gestritten hatten sich zwei Hersteller von Modelleisenbahnen, die beide Miniatureisenbahnen mit dem Schriftzug „D“ verwendeten. „D“ ist für die D AG als Wortmarke amtlich registriert, u.a. für Spielzeug. Die Klägerin hat mit der D AG einen ausschließlichen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „D“ auf Spielzeugeisenbahnen abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sind beide Parteien u.a. verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrages zu ergreifen und insbesondere gerichtlich gegen jede missbräuchliche, nicht vom Vertrag vorgesehene Nutzung der Marke „D“ durch zum Modelleisenbahnmarkt gehörende Dritte vorzugehen. Die Beklagte hatte keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen mit der D AG. Das Landgericht erkannte der Klägerin als Lizenznehmerin Unterlassungsansprüche zu, nicht aber Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)„Amazon hat Richtlinien für seine Händler in der Kategorie Spielwaren-Verkauf herausgegeben, die für den Weihnachtsverkauf 2008 gelten sollen. Amazon möchte damit einen tadellosen Kundenservice, gerade in der Vorweihnachts- und Weihnachtszeit gewährleisten. Erfüllen Händler diese Kriterien nicht, dürfen sie auf Amazon Spielwaren erst ab dem 05.01.2009 wieder anbieten.“ berichtet Onlinemarktplatz.de (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon Weihnachten).

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