BGH: Dem Begriff “Kaleido” fehlt für die Ware “Spielzeug” nicht jede Unterscheidungskraft / Kaleido ist nicht gleich Kaleidoskop
Donnerstag, 16. Mai 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
BGH, Beschluss vom 22.11.2012, Az. I ZB 72/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass dem Zeichen „Kaleido” für die Ware „Spielzeug” nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt, so dass dieses als Marke eingetragen werden darf. Ein Verkehrsverständnis, dass das Kennzeichen als Beschreibung für Kaleidoskope verstanden werde, sei aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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