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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. September 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Behauptung „Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport“ nur dann irreführend ist, wenn die Werbeaussage bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorruft oder dazu geeignet ist. In der beanstandeten Äußerung sähen die angesprochenen Verbraucher die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erziele, was auch zutreffend sei. Von den bei der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen erziele keines mehr Umsatz, lediglich bei der Zusammenrechnung der als Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen sei der Umsatz größer. Ob der Verbraucher im Allgemeinen die Klägerin als einheitliches Unternehmen betrachte oder ob er zum Vergleich mit der Beklagten auf die dazugehörigen Einzelunternehmen abstelle, sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden. Die Angelegenheit wurde deshalb zurück verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat in dem Rechtsstreit der INTERSPORT-Gruppe gegen das  Warenhausunternehmen Karstadt um die Behauptung Karstadts, es sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, darauf hingewiesen, dass eine Irreführung (hier über die Spitzenstellung) erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen (Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 09.03.2012). Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage Karstadts sei nicht falsch, auch wenn die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaftet hätten. Bei einem Vergleich mit Karstadt ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansähen. Dazu habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2012

    OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 U 3/09
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Werbeaussage „die alleinige und exklusive OEM-Lieferantin für Ersatzteile und Service an B-Kolbenkompressoren, die bis Ende des Jahres 1995 gebaut worden sind“ zulässig ist, wenn die Alleinlieferanteneigenschaft tatsächlich zutrifft. Dann liege keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch unzutreffende vergleichende Werbung vor. Vorliegend konnte die Beklagte eine Alleinstellung jedoch nicht nachweisen. Insbesondere sei eine weiter getroffene Äußerung, „alleinige Inhaberin der Originalzeichnungen“ zu sein, irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, nur die Beklagte sei berechtigt, diese zur Durchführung von Servicearbeiten zu nutzen. Tatsächlich besitze aber auch die Klägerin Nutzungsrechte, so dass ein unzutreffender Eindruck erweckt werde und die Werbung zu unterlassen sei.

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
    §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
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