Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Die Werbung eines Goldankäufers mit „Top Preisen“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 27. Juli 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 173/14
§ 339 S. 2 BGB; § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Goldankäufers mit „Goldankauf zu Top Preisen“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung darstellt und daher zulässig ist. Durch die Formulierung werde lediglich ausgedrückt, dass es sich um ein günstiges, d.h. überdurchschnittlich gutes Angebot handele. Es liege auch kein kerngleicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung wegen einer Werbung mit „Höchstpreisen“ vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bremen: Werbung als „Erster“ muss keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung sein / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 22. Dezember 2010
LG Bremen, Urteil vom 27.05.2010, Az. 12 O 500/09
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWGDas LG Bremen hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters als „Erster“ keine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung ist, wenn diese Werbung sich auf einen konkret dargestellen Preisvergleich bezieht, der diesem Slogan zuzuordnen ist. Die Beklagte hatte in ihrer Werbung als „Erster“ einen Preisvergleich gegenüber 5 namentlich aufgeführten Konkurrenten durchgeführt, wo ihr Angebot am günstigsten abschnitt. Das Gericht stellte auf das allgemeine Verständnis der Verbraucher ab. In einer mit „Erster“ betitelten Werbeanzeige, die zunächst einmal vieldeutig sei, erwarte der Verbraucher Aufklärung vom nachfolgenden Werbetext. Vorliegend sei deutlich geworden, dass sich „Erster“ nur auf den nachfolgenden Preisvergleich beziehen könne. Dieser sei zutreffend dargestellt gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei CMS Hasche Sigle. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Bochum: Werbung mit „günstigsten Top-Preisen“ ist keine Spitzenstellungsbehauptungveröffentlicht am 15. Oktober 2010
LG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
§§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.
- KG Berlin: „Der Beste … aller Zeiten“ ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptungveröffentlicht am 27. August 2010
KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 5 W 175/10
§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas KG hat entschieden, dass die Anpreisung eines Fremdsprachenkurses mit dem Slogan „Der beste Powerkurs aller Zeiten“ nicht irreführend ist. Nach Auffassung des Gerichts verstehe der Durchschnittsverbraucher diese Äußerung nicht als Alleinstellungsbehauptung gegenüber Angeboten der Konkurrenz, sondern erkenne die reklamehafte Übertreibung der Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Hamburg: Was gehört eigentlich zum Verbots-Kernbereich einer einstweiligen Verfügung?veröffentlicht am 19. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
§ 5 UWGDas OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
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