Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BayVGH: Dauereinblendung eines Logos während einer Pokersendung ist Schleichwerbungveröffentlicht am 22. Mai 2015
BayVGH, Urteil vom 09.03.2015, Az. 7 B 14.1605
§ 2 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 RdFunkStVtr BY, § 7 Abs. 7 S. 1 RdFunkStVtr BY; Ziff. 4 WerbeRL
Der BayVGH hat entschieden, dass die dauerhafte Einblendung des Logos eines Internet-Poker-Anbieters während einer im Fernsehen ausgestrahlten Pokersendung eine unzulässige Schleichwerbung ist. Auch wenn es sich um eine Fremdproduktion handele, sei der Rundfunkveranstalter dafür verantwortlich, dass von ihm ausgestrahlte Sendungen dem deutschen Rundfunkrecht genügen würden. Vorliegend seien alle Voraussetzungen der Schleichwerbung erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: