Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro bei Einlösung eines Rezepts ist nun unzulässigveröffentlicht am 12. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14
§ 78 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von einem Euro bzw. eines Loses, welches als Gewinn solch einen Gutschein enthalten kann, in einer Apotheke bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln nicht zulässig ist. Bisher hatte die Rechtsprechung des BGH solche Zugaben noch als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze betrachtet (siehe z.B. hier), dies sei nach Verschärfung des § 7 HWG jedoch nicht mehr gesetzeskonform. Durch eine solche Zugabe werde ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken geschaffen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Fehlende Grundpreisangabe ist immer „spürbar“ im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG / Keine Bagatelleveröffentlicht am 5. Juli 2012
OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012, Az. I-4 U 70/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 PAngVDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine fehlende Grundpreisangabe die Interessen der Verbraucher „zwangsläufig auch spürbar beeinträchtigt“. Der Senat habe das zwar in früheren Fällen verneint, weil die Preisklarheit nur in unerheblichem Umfang berührt sei, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei darstellen würde, ermitteln ließe. Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen sei aber wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises gehe es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden dürfe. Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG schreibe vor, dass bei dem Angebot solcher Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden müsse. Fehle die Angabe des Grundpreises völlig, sei eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergebe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)