Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Aus der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ kann kein Verbot einer gleichnamigen Spiele-App begründet werdenveröffentlicht am 16. Juli 2014
KG Berlin, Urteil vom 01.11.2013, Az. 5 U 68/13
§ 5 MarkenG, § 14 MarkenG, § 25 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Inhaberin der Wortmarke „Stadt Land Fluss“ dem Vertreiber einer Smartphone-App des Namens „Stadt, Land, Fluss – Multiplayer“ dies nicht untersagen kann. Es liege durch den App-Vertreiber keine markenmäßige Benutzung der Marke vor, sondern lediglich die beschreibende Verwendung als Name eines bekannten Spieleklassikers. Zum Volltext der Entscheidung: