Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Auch versehentliche öffentliche Zugänglichmachung sowie lediglich abstrakte Aufrufmöglichkeit eines geschützten Werkes können Vertragsstrafe auslösenveröffentlicht am 16. November 2010
KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10
§ 19 a UrhGDas KG Berlin hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung darstellt, wenn ein urheberrechtlich geschützter Stadtplanausschnitt lediglich durch Eingabe der vollständigen URL aufrufbar ist. Das versehentliche Verbleiben auf dem Server des Beklagten und ledigliche Löschen der Verlinkungen sei nicht ausreichend zur Erfüllung der Unterlassungs- verpflichtung gewesen. Somit habe der Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt. Die Umstände der Verwirkung, insbesondere die Unwahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Zugriffs, seien bei der Höhe der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Ähnlich hatte bereits das AG Charlottenburg entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Verstoß gegen Urheberrecht auch dann, wenn Karte nur direkt über Link-Eingabe aufrufbar istveröffentlicht am 23. März 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10
§§ 19a; 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitt im Sinne des § 19a UrhG auch dann öffentlich zugänglich gemacht wird, wenn er zwar zu keinem Zeitpunkt mit der Homepage des Verletzers verlinkt ist, aber weiterhin durch Eingabe des entsprechenden Links (URL) für jedermann erreichbar sei. (mehr …)
- AG Ravensburg: 10.000 EUR Streitwert für unberechtigte Nutzung eines Stadtplanausschnittsveröffentlicht am 15. Oktober 2009
AG Ravensburg, Urteil vom 07.07.2009, Az. 5 C 471/09
§§ 15, 16, 19 a, 97 Abs. 1 UrhG, § 3 ZPODas AG Ravensburg hat entschieden, dass die unberechtigte Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnittes einen Streitwert von 10.000,00 EUR rechtfertigt. Grund hierfür sei u.a. die große Nachahmungsgefahr in Form eines verbreiteten leichtfertigen Umgangs mit den Urheberrechten anderer. Die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht rechtskräftige Entscheidung liegt uns nicht im Volltext vor. Gleichwohl sollte einer pauschalen Übertragung dieser Rechtsansicht auf vermeintlich gleich gelagerte Fälle mit Vorsicht begegnet werden. Insbesondere darf nach deutschem Recht der Einzelne (noch) nicht als Abschreckungsexempel für die Allgemeinheit herangezogen und zu diesem Zweck ein Streitwert besonders hoch angesetzt werden (Links: OLG Schleswig, andere Auffassung: KG Berlin, OLG Hamburg). Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Roger Gabor.
- KG Berlin: Streitwert für unbefugte Nutzung von Stadtplanausschnitten 10.000 EURveröffentlicht am 28. September 2009
KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2003, 5 W 367/03
§§ 2 ZPO; 12, 25 GKGDas Kammergericht hat beschlossen, dass ein Streitwert von 10.000 EUR für ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der unberechtigten Nutzung eines Stadtplanausschnitts angemessen ist. Die Antragstellerin vertrieb unbefristete Online-Lizenzen für solche Ausschnitte für 800 EUR. Der damit vergleichsweise hohe Streitwert ergebe sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tatsache, dass das Unterlassungsgebot auch kerngleiche Verstöße erfasse und zudem eine hohe Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit Urheberrechten bestehe. Das OLG Schleswig dagegen hat erst in jüngerer Zeit entschieden, dass die Abschreckung von Nachahmern gerade kein Kriterium für die Höhe des Streitwertes darstellen dürfe (Link: OLG Schleswig).