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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 5 U 39/10
    § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verleihung eines „deutschen Hygienezertifikats“ gegen Entgelt durch ein privates Unternehmen wettbewerbswidrig ist, weil der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle verliehenes Gütesiegel handele. Die Verwendung eines dem Aeskulap-Stab ähnlichen Zeichens verstärke noch den Eindruck eines offiziellen medizinischen Hygienestandards. Zudem stellte das Gericht fest, dass ein Verband, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugte Industrie- und Handelskammern angehören, seinerseits klagebefugt hinsichtlich Wettbewerbsverstößen aus den Bereichen Industrie und Handel sei. Die finanzielle Ausstattung dieses Verbandes müsse solide sein, jedoch nicht dem Erfordernis entsprechen, dass der gleichzeitige Verlust aller geführten Prozessverfahren vollständig abgedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Dortmund, Urteil vom 28.04.2015, Az. 425 C 1013/15
    § 312c Abs. 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs. 1 BGB

    Das AG Dortmund hat entschieden, dass bei dem Erwerb einer Sitzgarnitur über eBay mit 578 Kombinationsmöglichkeiten das Widerrufsrecht nicht zwangsläufig wegen individueller Anfertigung nach Kundenwunsch ausgeschlossen werden kann. Wähle der Kunde eine Standardkombination, welche im Angebot selbst abgebildet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Absatz erschwert wäre. Somit sei ein fristgerechter Widerruf zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 33/10
    § 9 Nr. 3 PatG, § 10 Abs. 1 PatG, § 139 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 134/2012 entschieden, dass ein Pool von Unternehmen, die Patente an Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung, Übertragung, Speicherung und Dekodierung von Videosignalen halten, wie sie beim Herstellen und Abspielen von DVD nach dem internationalen MPEG-2-Standard Verwendung finden, nicht wegen Patentverletzung gegen einen Hersteller von DVD auf Auskunft und Schadensersatz wegen fehlendem Lizenzvertrag vorgehen können, wenn Sie dem Hersteller im Rahmen eines Testkaufs eine Master-DVD übersandt haben. Zitat aus der Pressemitteilung: „Gleichwohl hat die Beklagte mit der Herstellung der DVD das Patent nicht verletzt, da der DVD-Master durch die (von der Klägerin als Testbestellung veranlasste) Lieferung an die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und das Patentrecht insoweit erschöpft (verbraucht) worden ist. Gerade weil nämlich der DVD-Master wie jede einzelne auf dieser Basis hergestellte DVD ein und dasselbe unmittelbare Verfahrenserzeugnis verkörpern, kann auch hinsichtlich der Erschöpfung nicht zwischen der Lieferung des Masterbandes (mit Zustimmung der Klägerin) und der (Rück-)Lieferung der DVD (ohne Zustimmung der Klägerin) unterschieden werden.“ Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 158/08
    § 4 Nr. 9 lit. b UWG

    Entwickelt ein Unternehmen eine Systematik für ein Briefmarken-Nachschlagewerk und setzt sich diese am Markt als Quasi-Standard durch, so stellt es keine unlautere Rufausbeutung dar, wenn ein Wettbewerber in einem eigenen Nachschlagewerk als Referenz verweist. Dies gilt selbst dann, wenn es dem Nutzer des „alternativen“ Nachschlagewerks durch diese Verfahrensweise ermöglicht wird, im Rechtsverkehr auch ohne Erwerb des „Standardwerks“ dessen Referenznummern zu verwenden. Vgl. zur Verwendung von Standardwerken auch die Entscheidung EuGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. Rs C-418/01 („I.M.S. Health“) zur Frage, ob die Verweigerung einer Lizenz für eine „Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat“ gegenüber Wettbewerbern den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 82 EVG darstellt (wurde konkret bejaht). Zum insoweit wesentlichen Zitat der BGH-Entscheidung:
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