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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, Az. I-15 U 65/15
    § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 140b PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in einer Patentstreitsache auf Grund eines laufenden Berufungsverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Regel sei der Vollstreckungsschuldner durch die Sicherheitsleistung, welche der Gläubiger bei einem nicht rechtskräftigen Urteil zu erbringen habe, ausreichend abgesichert. Zudem sei gerade im Bereich des Patentrechts der Unterlassungsanspruch bereits durch die Laufzeit des Patents begrenzt, so dass bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts – wie vorliegend – jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen könne. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei daher nur dann geboten, wenn bereits bei der summarischen Prüfung des Einstellungsantrags festgestellt werde, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben werde. Vorliegend sei dies der Fall hinsichtlich des Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufanspruchs, so dass diesbezüglich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beschlossen wurde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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