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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az. 6 U 108/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG; § 5 Abs. 2 GOÄ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für Augen-Laserbehandlungen mit Angeboten wie „999 Euro statt 3.500 Euro“ bzw. „999 statt 4.200 €“ zu untersagen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte vor, da die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt würden. Die Preise orientierten sich nicht an den typischen Schwierigkeiten und dem üblichen Zeitaufwand für solche Eingriffe. Ein Hinweis auf im Einzelfall mögliche höhere Kosten fehle auch. Überdies sei die „statt“-Angabe auch irreführend, da es sich bei den genannten höheren Preisen nicht um die sonst üblicherweise anfallenden Preise für solche Behandlungen außerhalb des Rabattangebots handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. April 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12
    § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein sog. Restpostenverkäufer, der Ware mit durchgestrichenen sog. „statt“-Preisen bewirbt, darauf hinzuweisen hat, worauf sich der Vergleichspreis bezieht (Herstellerpreis / üblicher Marktpreis). Anderenfalls verhalte er sich irreführend und wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. September 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, Az. 38 O 58/09
    §
    3 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit der Angabe „Statt 99,95 € nur 89,95 €“, wobei die Angabe „Statt 99,95 €“ durchgestrichen ist, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Bezugnahme auf einen anderen Preis stets klar und bestimmt sein müsse. Es müsse eindeutig sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele. Damit weicht das Landgericht in diesem Urteil von der zuletzt vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. hier) und auch des Landgerichts Bochum (vgl. hier) ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2010

    LG Bochum, Urteil vom 07.12.2008, Az. I-14 O 189/08
    §§ 3, 5 UWG

    Die 17. Zivilkammer des LG Bochum hat entschieden, dass in der Angabe eines „Stattpreises“ ohne ausdrückliche Angabe, auf welchen Preis sich dieser bezieht, keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG zu sehen ist. Brisant: Zuvor hatte noch die 14. Zivilkammer des gleichen Gerichts eine entgegenlautende einstweilige Verfügung erlassen, die sodann im Widerspruchsverfahren von der weiteren Kammer aufgehoben wurde. Die 17. Zivilkammer des LG Bochum befindet sich in bester Gesellschaft des OLG Düsseldorf, während das KG Berlin noch mit dem BGH (zumindest was Markenartikel angeht) anderer Ansicht ist. Dem LG Bochum und OLG Düsseldorf pflichtet übrigens grundsätzlich der Vorsitzende Richter des für Wettbewerbssachen zuständigen BGH-Senats, Prof. Dr. Joachim Bornkamm, bei (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 5, Rn. 7.132).

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  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az. 5 U 68/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit durchgestrichenen höheren Preisen bei der Eröffnung der Filiale eines Bekleidungshauses wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich von dem Bekleidungshaus darauf hingewiesen wird, welcher Art der durchgestrichene, niedrige Preis ist. Ein Verständnis der Werbung, es handle sich bei den durchgestrichenen höheren Preisen um solche, die in sonstigen Filialen gefordert würden, scheide für solche Verbraucher aus, die nicht wüßten, dass es solche Filialen gebe. Das OLG Düsseldorf hatte jüngst die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten. Zum Volltext der Berliner Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Preiswerbung „Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR“ ohne Klarstellung, welcher Art der durchgestrichene „Statt“-Preis sei, keine Irreführung des Verbrauchers darstellt und sich danach dem Grunde nach gegen die Rechtspechung des BGH (BGH GRUR 2005, 692) gestellt. Zitat des OLG Düsseldorf: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass die Werbung mit einem so genannten Statt-Preis in einem Onlineshop zulässig ist, auch wenn keine Erläuterung dahin gehend erfolgt, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Im Allgemeinen, so auch vom BGH, wurde in einer solchen Werbung eine Irreführung gesehen, da dem Verbraucher nicht klar sei, woher der durchgestrichene Preis stamme. Das OLG Düsseldorf wandte sich jedoch von dieser weithin vertretenen Auffassung ab. Die streitgegenständliche Werbung schaffe keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet werde. Durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Dem Verbraucher sei dies ohne Weiteres klar, da der Händler durch das Durchstreichen den Preis ungültig mache. Dies deute zwingend auf einen früheren eigenen Preis hin, da der Händler Preise aus anderen Quellen nicht streichen, sondern sich auf deren Geltung beziehen würde, um die Günstigkeit des eigenen Angebotes herauszustellen. Wie es zu bewerten sei, wenn der frühere Preis nicht durchgestrichen würde, ließ das Gericht offen.

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