Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Keine Haftung für Kaufgeschäfte Dritter, wenn eBay-Account mit unzureichendem Passwort gehackt wird / Klausel in eBay-AGB entfaltet zwischen eBay-Mitgliedern keine Wirkungveröffentlicht am 24. August 2012
BGH, Urteil vom 11.05.2011, AZ. VIII ZR 289/09
§ 164 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, 307 BGBDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht notwendigerweise haftet, wenn ein Dritter des Zugangspasswortes habhaft wird und darüber Käufe oder Verkäufe tätigt. Unter Abgrenzung von der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 – (Halzband) urteilte der Senat, dass der Account-Inhaber auch dann nicht hafte, wenn er die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt habe. In der Halzband-Entscheidung seien Grundsätze für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, die sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen ließen. Es kämen in einem solchen Fall schlicht die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), einschließlich der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht, zur Anwendung. Außerdem entschied der Senat, dass die eBay-AGB-Klausel „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Haftung des eBay-Mitglieds bei unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontosveröffentlicht am 13. Mai 2011
BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
§§ 164 ff BGBDer BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung: