IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2012

    BGH, Urteil vom 11.05.2011, AZ. VIII ZR 289/09
    § 164 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, 307 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht notwendigerweise haftet, wenn ein Dritter des Zugangspasswortes habhaft wird und darüber Käufe oder Verkäufe tätigt. Unter Abgrenzung von der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 – (Halzband) urteilte der Senat, dass der Account-Inhaber auch dann nicht hafte, wenn er die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt habe. In der Halzband-Entscheidung seien Grundsätze für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, die sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen ließen. Es kämen in einem solchen Fall schlicht die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), einschließlich der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht, zur Anwendung. Außerdem entschied der Senat, dass die eBay-AGB-Klausel „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09
    §§ 164 ff BGB

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 84/2011 entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht zwangsläufig für eine unbefugte Nutzung dieses Kontos hafte. Auch bei Internet-Geschäften seien die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt werde, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Der Namensträger bzw. der Inhaber des Mitgliedskontos werde durch die unbefugte Nutzung nur verpflichtet, wenn die Erklärungen des Nutzers in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Lediglich die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos habe noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine allgemeine Haftung ergebe sich auch nicht aus den eBay-AGB, die zwischen Anbieter und Bieter nicht unmittelbar gelten würden. Zum Volltext der Pressemitteilung:

    (mehr …)

I