IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Juni 2015

    BFH, Urteil vom 16.09.2014, Az. VIII R 5/12
    § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Der BFH hat entschieden, dass die Auftritte einer Moderatorin von Verkaufssendungen auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden. Vielmehr handele es sich um normale gewerbliche Tätigkeit. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2011

    BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
    § 33 Abs. 1 EStG

    Der BFH hat laut Pressemitteilung 52/11 vom 13.07.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum relevanten Text der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.12.2009, Az. I ZR 152/07
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (2008); 65 Nr. 3 AO

    Der BGH hat entschieden, dass der Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein Wettbewerbsverstoß könne nur dann angenommen werden, wenn einer gesetzlichen Regelung zuwider gehandelt werde, die gleichzeitig eine so genannten Marktverhaltensregelung darstelle. D.h. die Regelung müsse gerade dem Zweck dienen, im Interesse der Marktteilnehmer gleiche Voraussetzungen für die auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dies treffe auf steuerrechtliche Regelungen nicht zu. Ihr Zweck beschränke sich im Normalfall darauf, die Finanzierung des Gemeinwesens zu ermöglichen. Steuerrechtliche Vorschriften regelten insoweit nicht das Marktverhalten, sondern lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen. Sie bezweckten grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer.

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