BFH: Zivilprozesskosten können als sog. “außergewöhnliche Belastung” steuerlich absetzbar sein
Dienstag, 19. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10
§ 33 Abs. 1 EStG
Der BFH hat laut Pressemitteilung 52/11 vom 13.07.2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum relevanten Text der Entscheidung:



