Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Anspruch des Erfinders auf Gewinnbeteiligung gegen den Hersteller auch bei mangelnder Schutzfähigkeit der Erfindungveröffentlicht am 12. Oktober 2010
BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az. X ZR 79/07
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§ 8; 33 Abs. 1 PatG; Art. 67 Abs. 1; 64 Abs. 1; 139 Abs. 2 EPÜ; Art. II § 5 IntPatÜG; §§ 5 Abs. 1; 16 Abs. 1 ArbNErfG; §§ 812 ff. BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Erfinder u.a. Anspruch auf finanzielle Beteiligung (ggf. Schadensersatz) hat, wenn seine Erfindung von seinem Arbeitergeber (Hersteller) genutzt wird und zwar auch dann, wenn die Erfindung schutzunfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH stehe den Rechten des Erfinders der Mangel der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Hiermit werde lediglich dem Anmelder oder Schutzrechtsinhaber die diesem durch die Anmeldung oder Schutzrechtserteilung verliehene Rechtsstellung entzogen. Unberührt hiervon, weil auf eigener Erkenntnis und deren Verlautbarung beruhend, bleibe jedoch die Rechtsposition des Erfinders. Denn die wahre Grundlage des Erfinderrechts sei die schöpferische Tat des Erfinders, die völlig unabhängig davon sei, ob später ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt werde. Zum Volltext der Entscheidung: