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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Das OLG Brandenburg hatte zuvor noch argumentiert, dass Eigentumsrecht der Stiftung beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Fotografie der Sache und die Verwertung von Fotografien würden keinen Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen. Das Verwertungsrecht stehe daher dem Urheber der Fotografie zu. Dem trat der Senat unter HInweis auf zwei eigene Entscheidungen entgegen (vgl. Az. Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73 – Schloss Tegel; Urteil vom 09.03.1993, Az. I ZR 54/87 – Friesenhaus). Als Folge des Eigentumsrechts könne der Grundstückseigentümer oder -verwalter Fotoaufnahmen untersagen, wenn sie auf seinem Grundstück aufgenommen würden, allerdings nicht, wenn dies außerhalb seines Grundstücks geschehe. Dabei habe die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts nicht, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben, den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich zu machen. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regele, ergibt sich lediglich, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sein und kein Eintrittsgeld erhoben werde.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009, Az. 3 U 13/09
    §§ 11 HWG; 8, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden darf. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Heilmittelwerbegesetz) dürfe für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird. Dabei komme es nicht darauf an, ob im vorliegenden Einzelfall die beanstandete Werbung eine (zumindest mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursache. Es soll in jedem Fall vermieden werden, dass beim Verbraucher ein fehlgeleitete Vorstellung dahingehend entstehe, dass das genannte Arzneimittel umfassend geprüft und zur Krankheitsbehandlung ohne Berücksichtigung des individuellen Falles geeignet sei. Eine fachliche „ Empfehlung “ liegt bereits dann vor, wenn für den Verkehr der Eindruck entstehe, das Heilmittel werde von fachlicher Seite als therapeutisch geeignet angesehen. Dem von der Stiftung Warentest verwendeten Logo, welches das Adjektiv „geeignet“ enthalte, komme jedoch ebendiese Aussage zu.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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