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Artikel-Schlagworte: „Stiftung Warentest“

OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einem Testergebnis muss nicht nur die Note, sondern auch den Rang des Ergebnisses darstellen

Freitag, 16. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
§ 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note “gut” (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit “sehr gut” bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut” abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Zweibrücken: Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit später revidiertem Testergebnis

Montag, 4. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit “gut” bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die “gute” Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

OLG Koblenz: Testurteil in der Werbung darf sich nur auf tatsächlich getestete Produkte beziehen

Mittwoch, 30. Mai 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil “Gut” sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.

OLG Koblenz: Zu der notwendigen Mindestdarstellung einer Fundstellenangabe bei Werbung mit einem Testergebnis / Schriftgröße und optische Gestaltung

Freitag, 25. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis - hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz - nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

OLG Hamburg: Domain “test24.de” beeinträchtigt nicht die Rechte der Stiftung Warentest

Montag, 12. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2007, Az. 3 U 109/06
§ 15 Abs. 2 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung und das Angebot zum Verkauf einer Domain “test24.de” nicht die Rechte der Stiftung Warentest verletzt. Es bestehe weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu den eingetragenen Zeichen der Stiftung. Die Kennzeichen der Stiftung bestünden im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht allgemein in dem Wort “Test” - ein weit verbreitetes Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in einem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel. Von diesen Kennzeichen weiche die beanstandete Bezeichnung “test24.de” in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite jedoch hinreichend deutlich ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?

Freitag, 20. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
§ 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel “Sehr gut” zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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LG Köln: Zur Werbung mit Testurteilen in Prospekten / Fundstellenangabe und besondere Hinweispflichten bei Lebensmitteln?

Mittwoch, 14. Dezember 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch - wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe - nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

OLG Köln: “Testsieger” der Stiftung Warentest ist kein anerkanntes Gütezeichen

Mittwoch, 20. Juli 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Köln hat im Rahmen dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ein “Testsieger”-Urteil der Stiftung Warentest kein Gütezeichen im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. Die Vorschrift beziehe sich nur auf “Gütesiegel”, “Zertifikate” oder “gleichwertige” Zeichen, die mit Genehmigung einer vergebenden Stelle benutzt werden, also der Verleihung durch einen Dritten als eines autoritativen Aktes bedürfen. Dies sei bei Stiftung-Warentest-Urteilen nicht der Fall. Diese seien auch nicht “ähnlich” im Sinne der Vorschrift, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme.

LG Bielefeld: Irreführende Werbung mit Testergebnissen / “Sieger” bezieht sich immer auf die Gesamtnote

Donnerstag, 7. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung “Stiftung Warentest Sieger” irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem “Testsieger” die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. “befriedigend”) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Werbung als “Testsieger” zulässig, auch wenn die - zuvor mitgetestete - Verpackungsart gewechselt wird

Donnerstag, 9. Juni 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und 4; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Waschmittelanbieter, der in einem Test der Stiftung Warentest als Testsieger abgeschnitten hat, auch dann mit der Bezeichnung “Testsieger” weiterhin werben darf, wenn die Art der Verpackung zwischenzeitlich geändert wurde. Zwar sei die Verpackungsart auch in das Testergebnis mit eingeflossen (Bereich Umwelteigenschaften), jedoch führe die Änderung nicht zu einer relevanten Irreführung des Verbrauchers. Es sei davon auszugehen, dass die Produktverpackung den Verbraucher zu keiner geschäftlichen Entscheidung veranlassen werde, die er sonst nicht getroffen hätte - zumal die nunmehr verwendete Verpackungsart umweltfreundlicher sei und damit zu einem sogar noch besseren Testergebnis geführt hätte. Um eine Gütesiegel handele es sich bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest ohnehin nicht, so dass die dafür geltenden strengen Einschränkungen nicht zu Grunde zu legen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis “Gut” ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit “Sehr gut” bewertet wurden

Montag, 28. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis “Gut” der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: “Sehr gut”). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Köln: Verbraucherumfrage mit subjektiven Bewertungen darf nicht wie ein Test der “Stiftung Warentest” hervorgehoben werden

Donnerstag, 24. Februar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
§§ 5; 12 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. “Konsumenten-Test” nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der “Stiftung Warentest”) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

Konsumenten-Test
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OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn sich die Bewertungskriterien geändert haben

Sonntag, 20. Juni 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
§§
3, 5, 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis “gut” aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das “alte” Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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OLG Hamburg: Bei Werbung mit Warentestergebnis muss Fundstelle und Testdatum angegeben werden

Donnerstag, 22. April 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
§ 3 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift “Facts” beworben, dabei aber nur “Facts - gut” angegeben. (more…)

KG Berlin: Unzutreffende Werbung mit Testergebnis von Stiftung Warentest kann wegen Kreditgefährdung unzulässig sein

Mittwoch, 30. Dezember 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
§§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen. (more…)

OLG Braunschweig: Stiftung Warentest verliert im Domain-Rechtsstreit um tests.de

Montag, 28. Dezember 2009 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2009, Az. 2 U 164/09
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Braunschweig hat eine einstweilige Verfügung des LG Braunschweigs, erwirkt durch die Stiftung Warentest (test.de), gegen die Benutzung der Domain tests.de aufgehoben. Auf www.tests.de wurden zuvor Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht. Das LG Braunschweig erließ eine einstweilige Verfügung und bestätigte im Widerspruchsverfahren die Unterlassungsverfügung, dass die Domain für die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungstests genutzt werde (LG Braunschweig, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 9 O 674/09 (84). Gegenwärtig ist auf www.tests.de noch die Erklärung der Betreiber zu lesen: “Aufgrund einer einstweiligen Verfügung der Stiftung Warentest, die den Begriff ‘tests’ zur Beschreibung von Waren- und Dienstleistungstests für sich monopolisieren will, mussten wir unsere Internetpräsenz vorübergehend vom Netz nehmen. Wir gehen gegen die einstweilige Verfügung vor. …”

LG Berlin: Vergleichende Werbung ist zulässig

Freitag, 7. August 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.04.2009, Az. 27 O 1281/08
§§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

Das LG Berlin hat es der Stiftung Warentest in diesem Urteil erlaubt, nachteilig über ein Kinderfahrrad zu berichten, da der betreffende Vergleich mit anderen Kinderfahrrädern “neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt” worden sei. Die von der Beklagten betriebene Verbraucheraufklärung sei notwendig zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse. Daher müsse bei dem vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich gestellt werden, ob die Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei ( BGH NJW 1976, 620, 621 f. - Warentest II). (more…)


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