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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2015, Az. I-15 U 24/15
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkt als „Testsieger“ der Stiftung Warentest zulässig ist, auch wenn ein weiteres Produkt die gleiche Bewertung in dem Test erhalten hat. Der Verbraucher fasse die Bezeichnung „Sieger“ nicht als Alleinstellungsbehauptung auf, sondern als Hinweis auf das objektiv beste Testergebnis, welches nicht dadurch negiert werde, dass ein weiteres Produkt dieselbe Bewertung erreicht habe. Ein Hinweis auf ein gleichwertiges Konkurrenzprodukt müsse vom Werbenden nicht erteilt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S. 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note “mangelhaft” zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich “natürliche Aromen” angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2014

    OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 3 U 52/13
    § 5a UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest mit dem Testergebnis „GUT (1,9)“ keine Irreführung vorliegt, wenn zwar Konkurrenzprodukte mit besserem Notendurchschnitt (z.B. 1,7 oder 1,8) im Test waren, diese aber keine bessere Gesamtnote erhalten haben. Eine ausdrückliche Erwähnung des Rangverhältnisses der Bewertung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da dies keine wesentliche Information für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
    § 5 UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB; VO (EG) Nr. 1334/2008

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note „mangelhaft“ zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich „natürliche Aromen“ angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zur Pressemitteilung 01/14 vom 13.01.2014:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12
    § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem älteren Testergebnis (hier: Werbung in 2011 mit einem Test aus 2006) wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses kenntlich gemacht wird, keine neueren Ergebnisse vorliegen und das Produkt nicht zwischenzeitlich technisch überholt ist. Bei Lebensmitteln müssten auch nicht zwangsläufig die getesteten Chargen und Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben werden, soweit nicht von relevanten Qualitätsschwankungen ausgegangen werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013, Az. 37 O 33/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend sein kann, wenn die Fundstelle nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Dies werde vorliegend wegen des Alters der Veröffentlichung durch die bloße Angabe der Fundstelle nicht erreicht. Eine Erreichbarkeit über öffentliche Bibliotheken oder einen externen Dokumentenlieferdienst gewährleiste keine „einfache Zugänglichkeit“. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
    § 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note „gut“ (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut“ abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

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