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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „Gut“ sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 12. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2007, Az. 3 U 109/06
    § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung und das Angebot zum Verkauf einer Domain „test24.de“ nicht die Rechte der Stiftung Warentest verletzt. Es bestehe weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu den eingetragenen Zeichen der Stiftung. Die Kennzeichen der Stiftung bestünden im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht allgemein in dem Wort „Test“ – ein weit verbreitetes Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in einem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel. Von diesen Kennzeichen weiche die beanstandete Bezeichnung „test24.de“ in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite jedoch hinreichend deutlich ab. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

  • veröffentlicht am 20. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat im Rahmen dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass ein „Testsieger“-Urteil der Stiftung Warentest kein Gütezeichen im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. Die Vorschrift beziehe sich nur auf „Gütesiegel“, „Zertifikate“ oder „gleichwertige“ Zeichen, die mit Genehmigung einer vergebenden Stelle benutzt werden, also der Verleihung durch einen Dritten als eines autoritativen Aktes bedürfen. Dies sei bei Stiftung-Warentest-Urteilen nicht der Fall. Diese seien auch nicht „ähnlich“ im Sinne der Vorschrift, so dass eine analoge Anwendung nicht in Betracht komme.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2011

    LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Juni 2011

    OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
    Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und 4; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Waschmittelanbieter, der in einem Test der Stiftung Warentest als Testsieger abgeschnitten hat, auch dann mit der Bezeichnung „Testsieger“ weiterhin werben darf, wenn die Art der Verpackung zwischenzeitlich geändert wurde. Zwar sei die Verpackungsart auch in das Testergebnis mit eingeflossen (Bereich Umwelteigenschaften), jedoch führe die Änderung nicht zu einer relevanten Irreführung des Verbrauchers. Es sei davon auszugehen, dass die Produktverpackung den Verbraucher zu keiner geschäftlichen Entscheidung veranlassen werde, die er sonst nicht getroffen hätte – zumal die nunmehr verwendete Verpackungsart umweltfreundlicher sei und damit zu einem sogar noch besseren Testergebnis geführt hätte. Um eine Gütesiegel handele es sich bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest ohnehin nicht, so dass die dafür geltenden strengen Einschränkungen nicht zu Grunde zu legen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
    § 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
    §§ 5; 12 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. „Konsumenten-Test“ nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der „Stiftung Warentest“) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

    Konsumenten-Test
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