IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 32 W (pat) 77/07
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Markenanmeldung nicht allein deshalb bösgläubig und daher unlauter ist, wenn dem Anmelder bekannt ist, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Besondere Umstände müssten für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens hinzutreten, z.B. die Absicht der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers. Eine solche Absicht der Störung des Wettbewerbs konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 222/12
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonat, welches mit einem Kunden anlässlich einer Reklamation oder Störung geführt wird, nicht dazu berechtigt, im Folgenden eine Zufriedenheitsbefragung durchzuführen. Dazu sei eine gesonderte Einwilligung des Kunden notwendig, denn es handele sich dabei um Werbeanrufe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2013, Az. 38 O 70/13 U
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 EMVG, § 6 Abs. 1 EMVG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die elektromagnetische Interferenz von zwei autonomen Mährobotern nicht ohne weiteres von dem Hersteller eines Mähroboters (nämlich des gestörten) zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen benutzt werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2014, Az. 6 U 106/13
    § 19c MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines wegen einer Markenverletzung ergangenen Urteils durch den Rechtsinhaber von einer umfassenden Interessenabwägung abhängt. Art und Umfang der Veröffentlichung bestimme das Gericht. Ziel der Veröffentlichung sei es, einen durch die Verletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen und darüber hinaus potentielle Verletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auch nach Abstellen der Verletzung z.B. im Internet könne die bereits entstandene Marktverwirrung für ein berechtigtes Interesse des Rechtsinhabers sorgen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011, Az. 38 O 7/11
    § 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Unterlassungsverpflichtung, ein bestimmtes Kennzeichen in Zukunft nicht mehr zu benutzen, auch Einträge bei Google Maps betrifft, die ohne Wissen der Unterlassungsschuldnerin vorgenommen wurden. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um die Verwendung des geschützten Zeichens in Zusammenhang mit ihrem Unternehmen zu unterbinden. Auch bereits bestehende Störungen seien zu beseitigen gewesen. Darunter falle auch die – von wem auch immer veranlasste – Aufnahme in das Google Maps Programm. Im Zweifel hätte die Unterlassungsschuldnerin sich an Google zur Beseitung der Störung wenden müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.

  • veröffentlicht am 12. Juni 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 5 W 3/10
    § 3 ZPO

    Das Kammergericht hat entschieden, dass für unerbetene Telefonwerbung an Verbraucher ein Streitwert in Höhe von 30.000 EUR angemessen ist. Der vorher auf lediglich 5.000 EUR festgesetzte Streitwert rücke die mit den unerwünschten Anrufen verbundene Verletzung der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers zu sehr in den Bagatellbereich und werde dem massiven Angriff auf Verbraucherinteressen nicht gerecht.

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07
    §§ 8 UWG; 823, 1004 BGB


    Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass bereits die unverlangte Zusendung einer E-Mail ausreichend ist, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen auszulösen. Auch bei nur einer E-Mail werde nach Auffassung des Gerichts bereits der Betriebsablauf beeinträchtigt, da ein zusätzlicher Arbeitsaufwand durch das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails entstehe. Ebenfalls sei die Entstehung von zusätzlichen Kosten für Verbindungsherstellung und Übermittlung der E-Mail denkbar. Aus diesem Grund sei die Zusendung von elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Sind Absender und Empfänger der E-Mail keine Mitbewerber, ergebe sich der Unterlassungsanspruch des Betroffenen aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hinsichtlich des Inhalts der E-Mail konstatierte das Gericht, dass ein weiter Begriff der „Werbung“ anzunehmen sei. Danach handele es sich um Werbung bei „jeder Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. Dazu zähle auch die Darstellung einer Geschäftstätigkeit gegenüber dem Empfänger.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
    (mehr …)

I