Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Osnabrück: Die Veranlassung eines Ping-Anrufs, um den Angerufenen zum Rückruf auf einer verschleiert kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer zu motivieren, ist strafbarveröffentlicht am 19. Juni 2013
LG Osnabrück, Urteil vom 06.03.2013, Az. 10 KLs 38/09, Az. 140 Js 2/07, 10 KLs, Az. 140 Js 2/07 – 38/09
§ 25 Abs. 2 StGB, § 27 StGB, § 56 StGB, § 263 Abs. 1StGBDas LG Osnabrück hat entschieden, dass das computergesteuerte hunderttausendfache „Anpingen“ von Handys mit dem Ziel, den Handy-Inhaber zu einem Anruf auf einer (unerkannt) kostenpflichtigen Mehrwertnummer zu veranlassen, strafbar ist. Bei Rückruf hörte der Handybesitzer eine für ihn sinnlose Bandansage und zahlte für den Anruf ein im Hinblick auf normale Telefonate erhöhtes Entgelt, von dem ein Teilbetrag dem Mieter der Mehrwertdienstenummer – dem „anpingenden“ Täter – zugute kam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Der öffentliche Aufruf, den Castor-Transport durch Entfernung von Gleis-Schotter zu stören („Schottern“), ist strafbar / Keine geschützte Meinungsäußerung mehrveröffentlicht am 27. März 2013
OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 31 Ss 125/12
§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGBDas OLG Celle hat entschieden, dass der öffentliche Aufruf zum „Schottern“ strafbar ist. Unter „Schottern“ wird die Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke verstanden, wodurch die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden soll, dass die Strecke unbefahrbar wird. Zur Pressemitteilung des Senats: (mehr …)
- EuGH: Ein Spediteur kann sich beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machenveröffentlicht am 25. Juni 2012
EuGH, Urteil vom 21.06.2012, Az. C-5/11
Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, 106 UrhG, § 108a UrhG, § 27 StGB
Der EuGH hat entschieden, dass sich ein Spediteur beim Import von italienischen Plagiats-Möbeln wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks strafbar machen kann. Er behandelte damit eine beliebte Masche beim preisgünstigen Erwerb von hochpreisigen Möbelklassikern, wie etwa Sesseln oder Stühlen: In Italien urheberrechtlich nicht geschützte oder nach der italienischen Rechtsprechung vom Urheberrechtsschutz nicht erfasste Möbel-Klassiker (etwa von de Corbusier, Charles und Ray Eames oder Eileen Gray) werden in Italien an der italienischen Grenze zur Abholung bereitgestellt. Interessenten wird sodann ein Spediteur vermittelt, welcher die Ware auf eigenes Betreiben des Interessenten in die Bundesrepublik Deutschland importiert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - KG Berlin: Unerlaubter Vertrieb von Blechschildern u.a. mit Abbildungen von VW- und Porsche-Pkw kann strafbar seinveröffentlicht am 4. Juni 2012
KG Berlin, Urteil vom 27.09.2011, Az. 1 Ss 128/09
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas KG Berlin hat entschieden, dass der Vertrieb von Weckern, Wanduhren, Kalendern, Thermometern und Blechschildern mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Typen „Porsche 356“ und „Porsche 911“ der Porsche AG sowie der Typen „Käfer“ und „Bulli-T 1“ der Volkswagen AG als Kennzeichenverletzung gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG strafbar sein kann. Hierin sei eine unlautere Rufausbeutung zu sehen. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- AG Leipzig: Zur Strafbarkeit der Mitarbeit am illegalen Link-Hoster (Streaming-Portal) kino.toveröffentlicht am 27. März 2012
AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 200 Ls 390 Js 184/11
§ 106 UrhG, § 108a UrhG, § 25 Abs. 1 StGB, § 25 Abs. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGBDas AG Leipzig hat einen Mitwirkenden an der illegalen Link-Hosting-Website kino.to wegem „gemeinschaftlicher, gewerbsmäßiger, unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich Geschützten Werken“ verurteilt. Über kino.to wurden über 1,1 Mio. Links zu urheberrechtlich geschützten Werken, vor allem (aktuellen) Kinofilmen, Fernsehserien und Dokumentarfilmen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte war nach seiner Aufgabenstellung dafür zuständig, jederzeit Tag und Nacht die Betriebsbereitschaft von kino.to aufrechtzuerhalten. Er war jedoch nicht an den einzelnen Tathandlungen der Freischalter direkt beteiligt und hatte insoweit auch keine Führungsaufgabe. Seine Tatbeherrschung beruhte vorrangig auf Organisationsbeiträgen, die für die generelle Aufrechterhaltung des Betriebs von kino.to notwendig waren. Zum Auszug vom Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung:
(mehr …) - Filesharing: Kommt jetzt die Strafverfolgung von kino.to-Nutzern? / Entwarnungveröffentlicht am 13. Februar 2012
Laut übereinstimmenden Presseberichten müssen tausende ehemalige Nutzer der stillgelegten Plattform Kino.to mit Strafverfahren rechnen (vgl. zB Focus). Dabei solle es sich allerdings vorerst nur um diejenigen Kunden handeln, die sog. Premium-Accounts auf Kino.to unterhielten. Diese Premium-Kunden hatten (per PayPal) dafür gezahlt, Zugang zu den Filmen auf der Plattform zu erhalten, ohne dass in diesen die ansonsten üblichen Werbebanner eingeblendet wurden. Was wir davon halten? Es sollte nichts so heiß gegessen werden, wie es gekocht wird. Das Urteil des AG Leipzig, welches das bloße Betrachten von Streaming-Angeboten als strafbar ansieht, steht bis jetzt noch allein auf weiter Flur. Es ist nach wie vor heftig umstritten, ob beim Anschauen eines Streams überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, da keine Vervielfältigungshandlung stattfindet. Außerdem dürfte es sich bei den Nutzern der Plattform eher um „kleine Fische“ handeln, deren Strafbarkeit, sofern diese dann bejaht würde, im Bagatellbereich einzustufen wäre. Mit Verhaftungen ist daher nicht zu rechnen. Wer gleichwohl Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft erhält, sollte sich zu der Angelegenheit vorerst überhaupt nicht äußern und sofort unsere anwaltliche Hilfe (hier: Kontakt) in Anspruch nehmen.
- AG Leipzig: Bereits das bloße Betrachten von illegalen Streamingangeboten ist wie illegales Filesharing zu behandeln und verbotenveröffentlicht am 23. Dezember 2011
Richter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.
- LG Düsseldorf: DDoS-Angriffe auf fremde Server sind strafbarveröffentlicht am 14. Juni 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 3 KLs 1/11
§§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; 22; 23 Abs. 1; 53 StGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. DDoS (Distributed Denial of Service)-Attacke (Erläuterung hier) auf fremde Server strafbar ist und zwar unter dem Gesichtspunkt der Computersabotage. Wird dieser Angriff dazu genutzt, das Opfer zur Zahlung eines „Schutzgeldes“ zu nötigen, kann auch – wie in diesem Fall – eine (gewerbsmäßige) Erpressung vorliegen, wenn das Schutzgeld nicht bezahlt wird, auch ein versuchter Fall von Erpressung. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Göttingen: Die Entfernung des SIM-Locks eines Handys ist strafbarveröffentlicht am 8. Mai 2011
AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
§§ 269; 303a StGBDas AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.
- BGH: Hausverlosung im Internet ist als Betrug strafbarveröffentlicht am 27. April 2011
BGH, Beschluss vom 15.03.2011, Az. 1 StR 529/10
§§ 263; 287 StGBDer BGH hat die Verurteilung eines Veranstalters einer Hausverlosung wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestätigt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zur Pressemitteilung des BGH im Volltext: (mehr …)