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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03
    § 4 Nr. 11 UWG, § 16 Abs. 1 S.1 HessStrG

    Der BGH hat entschieden, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG keine Marktverhaltensregelung darstellt. Vorliegend ging es um das Parken eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum, auf dem eine Werbung angebracht war. Die Wettbewerbszentrale e.V. war der Auffassung, dass hierfür eine Erlaubnis zur Sondernutzung erforderlich sei und deren Fehlen ein unlauteres Verhalten gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellte. Dem folgte der BGH nicht. Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung lägen ausschließlich im Bereich des öffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige Sondernutzung sei es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten. Der Erlaubnisvorbehalt der Sondernutzung diene damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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