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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10
    §§
    823, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Google Inc. Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht untersagt werden dürfen. Den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies der Senat zurück. Etwas anderes gelte nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang auch von Interesse BGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Februar 2010

    LG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 578/09
    §§
    823, 1004 BGB analog; 4 Abs. 1 BDSG

    Das LG Köln hatte über die Zulässigkeit eines Internet-Angebots zu entscheiden, welches als „Bilderbuch Köln“ Häuser, Straßen und Plätze der Stadt Köln als Fotoabbildungen zeigte. Auf der Webseite war es auch möglich, unter Eingabe von Straße und Hausnummer bestimmte Häuser zu suchen. Die Klägerin, deren Haus unter Angabe der Adresse dort abgebildet wurde, sah darin einen Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht, da sie einer Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt habe. Die Klägerin macht eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und ihres Sicherheitsinteresses geltend, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Das Gericht folgte diesen Bedenken jedoch nicht. Es ging davon aus, dass die von der Beklagten im Internet vermittelte Ansicht der Fassade des Hauses der Klägerin unter Nennung von Straße und Hausnummer nicht unmittelbar zu dem Namen der Klägerin als Miteigentümerin und Bewohnerin führe. Insofern erhalte der Betrachter nicht mehr Informationen, als wenn er selbst durch die Straße fahre. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneine auch eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege. So sei es in diesem Fall gewesen. Auch aus datenschutzrechtlichen Aspekten konnte das Gericht keine Rechtsverletzung erkennen. Dieses Urteil dürfte ohne weiteres auf die Google Streetview-Problematik zu übertragen sein.

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