Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Karlsruhe: Zur irreführenden Werbung mit durchgestrichenen Preisenveröffentlicht am 9. Februar 2016
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2015, Az. 15 O 12/15 KfH
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 S. 1 PAngVDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass Preisangaben in einem Onlineshop irreführend sind, wenn mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen geworben wird, wenn erst nach Anklicken eines Sternchenhinweises auf einer Unterseite erläutert wird, dass die gestrichenen Preise nur bei Selbstabholung ab Lager gelten würden. Zum einen sei es für den Kunden nicht zumutbar, erst mehrere Seiten durchzulaufen, um zu erfahren, worum es sich bei dem gestrichenen Preis handele, zum anderen sei vorliegend davon auszugehen, dass der gestrichene Preis nie ernsthaft gefordert worden sei. Hinsichtlich der Angabe von Grundpreisen müssten diese immer auf derselben Seite dargestellt werden wie der Gesamt-Verkaufspreis. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Bochum: Zur Zulässigkeit der Werbung mit durchgestrichenen Preisenveröffentlicht am 2. November 2015
LG Bochum, Urteil vom 10.09.2015, Az. 14 O 55/15
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 ElektroGDas LG Bochum hat entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein durchgestrichener Preis neben einem niedrigeren Preis angezeigt wird und der „Streichpreis“ sich dabei auf eine nicht existierende unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bezieht. Für eine Zulässigkeit eines solchen Angebots müsse eine veröffentlichte, nachweisbare tatsächliche Herstellerempfehlung vorliegen, die im entschiedenen Fall nicht beigebracht werden konnte. Darüber hinaus sei es wettbewerbswidrig, mit einer rückwärts laufenden Uhr zu werben, die eine zeitliche Begrenzung des Angebots suggeriere, wenn die Uhr nach Ablauf immer wieder erneut auf 96 Stunden zurück gestellt werde und von Neuem zu laufen beginne. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Wiesbaden: Streichpreis (Alter Preis/neuer Preis) darf nicht über Monate hinweg unverändert beworben werdenveröffentlicht am 14. August 2015
LG Wiesbaden, Versäumnis-Urteil vom 10.06.2015, Az. 13 O 18/15
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Möbelhaus nicht über 12 Wochen unverändert mit einem durchgestrichenen Preis werben darf (hier: Essgruppe für 1.699,00 EUR statt 1.999,00 EUR). Das Möbelhaus konnte nicht nachweisen, dass der Streichpreis ein eigener (alter) Preis war. Außerdem erwarte der Rechtsverkehr, dass die Herabsetzung des Preises erst kürzlich vorgenommen worden sei, was nicht der Fall sei, wenn die Werbung bereits 3 Monate Bestand habe.
- OLG Koblenz: Schon wieder Mobilfunkwerbung – Irreführung mit durchgestrichener Preisangabeveröffentlicht am 25. Juli 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Werbung für einen Mobilfunkvertrag mit „All-Net-Flat für 29,99 EUR und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“, wobei neben der Preisangabe ein durchgestrichener Preis von 39,99 EUR zu sehen war, unzulässig ist, wenn der Vertrag bei Hinzunahme des Smartphones tatsächlich 39,99 EUR im Monat kosten sollte. Die Aufklärung über einen Sternchenhinweis in der Werbung sei nicht ausreichend, wenn über diesen erst der irreführende Eindruck der Werbung (Preis von 39,99 EUR existiert nicht mehr) wieder berichtigt werden solle. Des Weiteren sei die Werbeaussage „unbegrenzt im Internet surfen“ zu unterlassen, wenn eine Drosselung der Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB innerhalb eines Monats vorgenommen werde.
- LG Düsseldorf: Durchgestrichene „Statt“-Preise ohne Erläuterung sind (doch) irreführendveröffentlicht am 30. September 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2011, Az. 38 O 58/09
§ 3 UWG, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit der Angabe „Statt 99,95 € nur 89,95 €“, wobei die Angabe „Statt 99,95 €“ durchgestrichen ist, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Bezugnahme auf einen anderen Preis stets klar und bestimmt sein müsse. Es müsse eindeutig sein, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele. Damit weicht das Landgericht in diesem Urteil von der zuletzt vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. hier) und auch des Landgerichts Bochum (vgl. hier) ab. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung mit gestrichenen Preisen für eine neu auf dem Markt eingeführte Ware ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. September 2011
BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Im vorliegenden Fall waren die notorischen Teppich-Rabatte angeboten worden, hier mit der Begründung, dass es sich um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung das werbende Unternehmen als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Der Senat vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Außerdem habe die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Zitat aus der Pressemitteilung vom 18.03.2011: „Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung – nicht – zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.„ (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur Werbung mit „Statt“-Preisen – Keine Erläuterung bei Streichpreisen erforderlichveröffentlicht am 24. Juli 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz entschieden, dass die Werbung mit einem so genannten Statt-Preis in einem Onlineshop zulässig ist, auch wenn keine Erläuterung dahin gehend erfolgt, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Im Allgemeinen, so auch vom BGH, wurde in einer solchen Werbung eine Irreführung gesehen, da dem Verbraucher nicht klar sei, woher der durchgestrichene Preis stamme. Das OLG Düsseldorf wandte sich jedoch von dieser weithin vertretenen Auffassung ab. Die streitgegenständliche Werbung schaffe keine Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie er berechnet werde. Durchgestrichene Preise würden allgemein dahin verstanden, dass es sich um die früher vom Gewerbetreibenden verlangten Preise handele, weil das Durchstreichen eines Preises für sein ungültig Machen stehe und im Zusammenhang mit der Angabe des nun gültigen niedrigeren Preises für eine Preisherabsetzung. Dem Verbraucher sei dies ohne Weiteres klar, da der Händler durch das Durchstreichen den Preis ungültig mache. Dies deute zwingend auf einen früheren eigenen Preis hin, da der Händler Preise aus anderen Quellen nicht streichen, sondern sich auf deren Geltung beziehen würde, um die Günstigkeit des eigenen Angebotes herauszustellen. Wie es zu bewerten sei, wenn der frühere Preis nicht durchgestrichen würde, ließ das Gericht offen.