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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013, Az. 4 U 129/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein neu eröffnetes Unternehmen nicht mit einem „Eröffnungspreis“ und einem durchgestrichenen höheren Preis werben darf. Dies gelte auch, wenn ein Sternchenhinweis ausführe Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de. Der Hinweis auf Preise anderer Teile einer Unternehmensgruppe räume die Irreführung nicht aus, die dadurch entstehe, dass die Werbeanzeigen suggerierten, dass es sich um eigene höhere Normalpreise handele. Ein gerade eröffnetes Unternehmen könne aber keine früheren Vergleichspreise haben. Als rechtlich selbständige juristische Person sei der Verweis auf Altpreise anderer Teile einer Unternehmensgruppe ebenfalls nicht zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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