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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2016

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2015, Az. 2-03 O 184/15
    § 256 ZPO; § 3 UWG, § 8 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zweier Klagen nicht nur die Antragsformulierung ausschlaggebend ist. Vorliegend war eine negative Feststellungsklage erhoben worden, mit dem Antrag festzustellen, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht, ein bestimmtes Produkt zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Die Leistungsklage mit umgekehrten Parteien vor einem anderen Gericht war darauf gerichtet, es zu unterlassen, dasselbe Produkt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit nachfolgender Ausstattung anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Trotz der unterschiedlichen Formulierung der Anträge handele es sich jedoch um denselben Streitgegenstand, da derselbe Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, nämlich die Verwendung bestimmter Etiketten für die streitgegenständlichen Produkte. Auf die Abgrenzung von „Bewerben“, „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ komme es dann nicht an. Da die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne, sei die negative Feststellungsklage unzulässig geworden und daher abzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2016

    OLG Hamburg, Urteil vom 01.12.2015, Az. 7 U 68/15
    § 308 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Streitgegenstand eines Rechtsstreits sich nicht ändert, wenn die Unterlassung einer Äußerung als falsche Tatsachenbehauptung gefordert wird und das Gericht sich beim Verbot der Äußerung auf eine unzulässige Verdachtsberichterstattung stützt. Der Streitgegenstand werde durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleite. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 29. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2015, Az. 3 W 32/15
    § 91a ZPO; § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Kerngleichheit einer unlauteren Werbung mit einer früheren Werbung nur dann vorliegt, wenn die neuere Werbung auf Grundlage eines zur älteren Werbung unterstellten Verbotstitels bestraft werden könnte. Sei dies nicht der Fall, liege eine neue Verletzungshandlung vor, auch wenn diese die gleiche Irreführung bzw. Fehlvorstellung des Verbrauchers bewirke wie die ältere Werbung. Für einen Verbotsantrag per einstweiliger Verfügung gegen die neue Werbung könne die Kenntnis der älteren Werbung nicht dringlichkeitsschädlich sein, wenn gerade keine Kerngleichheit vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.07.2013, Az. 6 U 137/12
    Art. 2 EGV 1924/2006, Art. 7 EGV 1924/2006; § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Begriffe „Combiotik“ sowie „Präbiotik“ und „Probiotik“ im Zusammenhang mit Babynahrung keine gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung darstellen. Bei ersterem Begriff handele es sich um ein von der Beklagten geschaffenes Kunstwort, das beim angesprochenen Verkehr keine konkreten Vorstellungen über spezifische oder unspezifische gesundheitliche Wirkungen des so bezeichneten Erzeugnisses erwecke. Auch die weiteren Begriffe begründeten lediglich die Erwartung, dass in dem Erzeugnis präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet würden (s. auch die Entscheidung des OLG Frankfurt hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-20 U 193/11
    Art. 102 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für den Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Benutzung einer Marke nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich bei den mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen und in Verkehr gebrachten Produkten um Plagiate oder um nicht erschöpfte Ware handelt. In beiden Fällen werde die Marke widerrechtlich benutzt und entsprechender Vortrag der Markeninhaberin genüge der Darlegungspflicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az. I ZR 108/09
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass ab sofort die sog. „alternative Klagehäufung“, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, nicht mehr zulässig ist. Damit werde entgegen den gesetzlichen Anforderungen das Bestimmtheitsgebot für die Angabe des Klagegrundes nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2010

    OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2010, Az. 10 U 61/09
    §§ 263, 264, 533 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Streitgegenstand einer Klage in Wettbewerbssachen sowohl nach dem Klageantrag als auch dem der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Im vorliegenden Fall war die Klage in der Vorinstanz „im Übrigen abgewiesen“ worden, was beim Kläger den Eindruck erweckte, dass seinem Begehren nicht vollständig entsprochen worden war. Aus diesem Grund sei die Berufung zulässig gewesen. Im Ergebnis sei sie jedoch unbegründet, da das Landgericht dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen, dies jedoch in der Urteilsbegründung verkannt habe. Maßgeblich sei die Beurteilung des Streitgegenstandes. Bei Wettbewerbsverstößen setze sich nach ständiger Rechtsprechung der Lebenssachverhalt aus der beanstandeten Werbemaßnahme und den die Unlauterkeit begründenden Umständen zusammen. Kämen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen in Betracht, so komme es darauf an, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt habe oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen habe, der geeignet sei, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen. Der erstinstanzliche Klageantrag ebenso wie dessen Begründung habe sich allein auf den Internetauftritt der Beklagten beschränkt; dieser sei vom Landgericht untersagt worden, so dass dem Begehren des Klägers voll entsprochen worden sei.

  • veröffentlicht am 15. November 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
    §§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 – I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 – V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten. (mehr …)

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