Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Streitwert eines Markenrechtsstreits kann nicht erst im Revisionsverfahren angegriffen werdenveröffentlicht am 8. September 2014
BGH, Beschluss vom 18.08.2014, Az. I ZR 107/10
§ 3 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Partei eines gerichtlichen Rechtsstreits nach Abschluss des für sie erfolgreichen Revisionsverfahrens regelmäßig nicht mehr mit Einwänden gegen die zunächst unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung gehört werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Einem Access-Provider ist die Zugangssperre zu urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland nicht zumutbarveröffentlicht am 29. August 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010, Az. 5 U 36/09
§ 1004 Abs. 1 BGB, Art. 8 Abs. 3 EGRL 29/2001, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass einem Access Provider nicht zugemutet werden kann, den öffentlichen Zugang zu urheberrechtswidrigen Inhalten mittels bestimmter Filtertechniken (hier: DNS-Sperre) zu verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: 50,00 bis 100,00 EUR Streitwert für privaten E-Mail-Spamveröffentlicht am 30. Juli 2014
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013, Az. 6 U 95/13
§ 3 ZPO, § 511 Abs. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine Unterlassungsklage wegen unerwünschter E-Mail-Werbung 50,00 bis 100,00 EUR beträgt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich um vereinzelten Spam im privaten Bereich handele, dessen Wiederholung durch die unstreitige „physische Löschung“ der E-Mail-Adresse der Klägerin äußerst unwahrscheinlich geworden sei. Auch verursache die Löschung solcher E-Mails nur einen sehr geringfügigen Aufwand. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Streitwert für Bootleg-Angebot liegt bei 5.000,00 EURveröffentlicht am 2. Juli 2014
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014, Az. 13 W 40/14
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO
Das OLG Celle hat entschieden, dass der Hauptsache-Streitwert für das Angebot einer Bootleg-LP (unautorisierter Konzertmitschnitt) bei eBay bei 5.000,00 EUR liegt. Der Wert sei geringer zu bewerten als in Fällen des Filesharings von Musikalben, da im letzteren Fall eine unüberschaubar große Zahl von Rechtsverletzungen drohe, was bei einer nicht beliebig vervielfältigbaren Bootleg-LP nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Bei Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist Streitwert der Hauptsache anzusetzenveröffentlicht am 3. Juni 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014, Az. I-4 W 81/13
§ 890 Abs. 2 ZPODas OLG Hamm hat entschieden, dass bei der isolierten Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO der Streitwert am Wert der Hauptsacheklage für Unterlassung auszurichten ist. Es handele sich um einen Akt der Zwangsvollstreckung, denn in der Androhung von Ordnungsmitteln liege bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung. In diesem Fall sei der Wert der Hauptsacheklage für die Unterlassung anzunehmen. Weiterhin bestätigte das OLG Hamm die Entscheidung der Vorinstanz (LG Paderborn, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 7 O 30/13), dass für die Festsetzung des Ordnungsgeldes örtlich und sachlich das Gericht 1. Instanz zuständig sei, welches bereits über das Unterlassungsbegehren entschieden habe.
- OLG Hamm: Die Entfernung einer unerwünschten Veröffentlichung von Kontaktdaten unter „gewerbeauskunft-zentrale.de“ rechtfertigt nur einen Streitwert von 4.000 EURveröffentlicht am 8. Mai 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2013, Az. 9 W 66/13
§ 48 Abs. 2 GKG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der unerwünschten Veröffentlichung der Kontaktdaten eines Gewerbebetriebes auf einer Internet-Seite sowie der Übersendung von Rechnungs- und Mahnschreiben durch einen Streitwert in Höhe von 4.000,00 EUR angemessen Rechnung getragen wird. Maßgeblich hierfür sei die aufgrund des zu beanstandenden Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche Beeinträchtigung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zum Streitwert bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung / Beschwerdewert der Berufung von mind. 600 EURveröffentlicht am 16. April 2014
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 174/11
§ 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung des Streitwerts eines gerichtlichen Verfahrens, in dem es um die Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht (hier: einstweilige Verfügung), nicht danach zu unterscheiden ist, ob die Parteien auch über das Bestehen einer Unterlassungspflicht streiten oder aber lediglich über bereits erfolgte Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht. Das LG Hamburg hatte rechtsfehlerhaft die letztere Ansicht vertreten und in der Folge eine Berufung der Klägerin wegen Nicht-Erreichens des Beschwerdewerts von 600,00 EUR zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Schöneberg: Zum Streitwert einer Forensperreveröffentlicht am 25. März 2014
AG Schöneberg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 2 C 391/13
§ 3 ZPO; Nr. 2300 VV RVGDas in Berlin gelegene AG Schöneberg hat entschieden, dass der Streitwert für das Vorgehen gegen eine Forensperre im Internet mit 2.000,00 EUR zu beziffern ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um ein kostenloses Forum handelte mit einer allgemeinen Thematik, die auch bei zahlreichen anderen Forenanbietern zu finden sei. Für das Vorgehen gegen eine solche Forensperre könne ein Rechtsanwalt eine etwas erhöhte Gebühr von 1,5 verlangen, da es sich nicht um ein Standardproblem handele. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Zum Streitwert und der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bei urheberrechtswidriger Verbreitung einer Musik-DVDveröffentlicht am 21. Februar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass für die Abmahnung der unerlaubten Verbreitung einer Musik-DVD über eBay eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 10.000 EUR an Anwaltskosten abgerechnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren auf Grund der Novel-Food-Verordnung beträgt 10.000 Euroveröffentlicht am 23. Januar 2014
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 13 W 32/13
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass für ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Grund eines Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung ein Streitwert von 10.000,00 EUR als angemessen anzusehen ist. Ein Ausnahmefall, in dem von einem geringeren Streitwert (hier zunächst festgesetzt: 2.000,00 EUR) auszugehen sei, liege nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache, sondern um eine Angelegenheit, die sich auf Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern beziehe und schon aus diesem Grund ein erhebliches Interesse an der Untersagung zuwider laufender Handlungen rechtfertige. Zum Volltext der Entscheidung: