IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2015

    BGH, Beschluss vom 08.10.2015, Az. I ZB 10/15
    § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Streitwertbeschwerde zum BGH unstatthaft ist, und zwar selbst dann, wenn sie auf einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ beruht. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2013, Az. 12 O 582/11
    § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 68 Abs. 1 S. 3 GKG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Streitwertbeschwerde spätestens drei Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung erhoben werden muss und diese Frist nicht durch die Erhebung der Hauptsacheklage verlängert wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az. 3 W 81/13
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 3 ZPO

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei der rechtswidrigen Verwendung eines fremden Fotos (Lichtbildes) in einer eBay-Auktion der entstehende Schaden nach dem Grundsatz der fiktiven Lizenzanalogie zu berechnen ist. Dabei sei nicht der Wert der mit dem Bild angebotenen Sache zu Grunde zu legen, sondern, soweit vorhanden, die üblichen Lizenzsätze des Urhebers. Hinzukomme ein 100%-iger Verletzerzuschlag. Im vorliegenden Fall kam der Senat bei drei Bildern zu einem Gesamtstreitwert von 900,00 EUR. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Januar 2013

    OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012, Az. I-22 W 55/12
    § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens in Fallgestaltungen wie vorliegend auf der Grundlage der Lizenzierungskosten für ein Jahresabonnement der Klägerin zu bewerten ist. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zur Verfolgung von Rechtsverletzungen aufgrund der Eigenart ihres Gewerbes einen vom übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig benötige, der zusätzliche abgrenzbare Kosten verursache sei allerdings für die Bewertung eines Unterlassungsantrags eine Verdoppelung der für das Interesse der Klägerin maßgebenden Lizenzeinnahme auf der Basis eines Jahresabonnements (Aufschlag für Rechtsverletzung) gerechtfertigt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.12.2011, Az. 19 W 67/11
    § 48 Abs. 2 S. 1 GKG, § 3 Hs. 1 ZPO, § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde einer Unterlassungsklage, mit welcher sich ein Rechtsanwalt u.a. gegen den Vorwurf verwahrte, er habe seit Jahren die deutsche Gerichtsbarkeit betrogen, den Streitwert auf 10.000,00 EUR angehoben, nachdem die Vorinstanz den Streitwert noch auf 5.000,00 EUR festgesetzt hatte. Der Vorwurf war im Rahmen eines Zivilprozesses schriftlich geäußert worden. Die Beschwerde war auf eine Anhebung des Streitwerts auf 100.000,00 EUR gerichtet. Zuviel, wie der Senat befand. Was wir davon halten? Sachdienliche Schriftsätze emotionslos, rechtlich profund und insgesamt in würziger Kürze zu verfassen ist eine Kunst der eigenen Art. Was die streitgegenständliche Äußerung in einem Zivilprozess zu suchen hatte, mag allein der Kollege wissen, der sich zu ihr hinreißen ließ. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11
    § 3 ZPO, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass der Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos in einer privaten eBay-Auktion 300,00 EUR beträgt. Den Lizenzsatz für das vom Beklagten genutzte Bild habe der Kläger mit 150,00 EUR bemessen. Es sei weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollten. Dies gelte zumindest dann, wenn wie hier das Bild lediglich für einen privaten Ebay-Verkauf verwendet worden sei und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigten. Generalpräventive Erwägungen hätten bei der Streitwertfestsetzung, auf deren Grundlage die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren festgesetzt werden, außer Betracht zu bleiben. Ähnlich großzügig zeigte sich das OLG Braunschweig in der Entscheidung OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11 (hier), als es dem geschädigten Rechteinhaber 20,00 EUR Schadensersatz je Bild zubilligte. Was wir davon halten? Das Braunschweiger Oberlandesgericht mag offensichtlich keine Urheberrechtsstreitigkeiten. Daher sollte man als in seinen Rechten Verletzter unter Ausnutzung des „fliegenden Gerichtsstandes“ in andere Regionen weiterziehen.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11
    § 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG,
    § 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede sei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 23. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der „Regelstreitwert“ für Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (EnVKV) 5.000,00 EUR beträgt. Es korrigierte damit die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, welche noch 30.000,00 EUR angenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, Az. 24 W 72/10
    § 3 ZPO

    Das KG Berlin hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass der Berliner Gerichtssenat „in zahlreichen Verfahrenswertbeschwerdeverfahren, die Unterlassungsansprüche bei Filesharing bezogen auf ein komplettes Album eines deutschsprachigen Künstlers mit 12 Titeln betrafen (vgl. nur beispielhaft den Beschluss des Senats vom 30.April 20110 zu 24 W 45/10), den Verfahrenswert mit 10.000,00 EUR bewertet und eine höhere Verfahrenswertfestsetzung abgelehnt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2011

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2011, Az. I-2 W 15/11
    §§ 51 Abs. 1; 68 Abs. 1 GKG

    Das OLG Düsseldorf hat in einem in der Begründung beispiellosen Beschluss Anwaltsschelte betrieben und die angeblich vorsätzliche untersetzte Angabe von Verfahrensstreitwerten bei gleichzeitiger (gerichtsseitig angenommener) Abrechnung nach Stundenhonorar grundsätzlich als versuchten Betrug zu Lasten der Landeskasse gewertet. Im vorliegenden Fall wurde in einem Patentstreitverfahren – Düsseldorf ist einer der klassischen Gerichtsstände für derartige Klageverfahren – der Streitwert von 5 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR heraufgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes sei das Gericht an eine Wertangabe der Parteien, möge sie ggf. auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein, nicht gebunden. Die Heraufsetzung erfolgte u.a. mit folgender Begründung: „Den maßgeblichen Gesamtumsatz der Beklagten in der Zeit von 2006 bis zum voraussichtlichen Ablauf des Klagepatents am 30.06.2012 gibt die Klägerin nach Auswertung verschiedener von ihr herangezogener Quellen selbst mit 2.028.000.000,00 EUR an, wobei auf die Jahre 2006 bis 2010 ein Umsatz von 1.162.000.000,00 EUR und auf die Zeit von 2011 bis zum Ablauf des Klagepatents ein prognostizierter Umsatz von 866.000.000,00 EUR entfällt.“ Außerdem sei ein Lizenzssatz von 1,5 % – und nicht – wie klägerseitig angegeben – 0,5 % anzunehmen. Der Deutsche Anwaltsverein hat die Entscheidung in einer Pressemitteilung mittlerweile als „Generalverdacht“ verurteilt und die an die Anwaltschaft gerichteten Vorwürfe „skurril“ genannt. Zum Volltext des Beschlusses: (mehr …)

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