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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2013, Az. 5 RVs 56/13
    § 242 StGB, § 263a StGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Computerbetrug begangen wird, wenn an einer sog. Selbstbedienungskasse, an welcher das Einscannen und Bezahlen der Ware durch den Kunden autonom vorgenommen werden, für eine Ware der Strichcode einer deutlich billigeren Ware vor den Preisscanner gehalten wird. Der Tatbestand des § 263 a StGB erfordere, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursache. Die Vermögensminderung müsse unmittelbar, also ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehle es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen würden. Allerdings sah der Senat den Tatbestand des Diebstahls als erfüllt an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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