Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel müssen abgesichert seinveröffentlicht am 27. Dezember 2013
OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 20/13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 HCVO, Art. 5 HCVO, Art. 10 Abs. 1 HCVO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel unzulässig ist, wenn positive Wirkungen der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels auf Körperfunktionen (hier: Gelenke) beschrieben werden, ohne dass diese hinreichend wissenschaftlich abgesichert sind. Bei pflanzlichen Wirkstoffen sei erforderlich, dass durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise klargestellt sei, dass das Vorhandensein des betreffenden Stoffs die beworbene positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe und der betreffende Nährstoff im Endprodukt auch in einer Menge vorhanden sei, die nach wissenschaftlichen Nachweisen die betreffende Wirkung erzielen könne. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Studien zur wissenschaftlichen Absicherung einer Aussage müssen veröffentlicht seinveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 U 25/13
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 3 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Wirksamkeitsaussagen für Lebensmittel nur bei wissenschaftlicher Absicherung zulässig sind. Zum Beleg der wissenschaftlichen Absicherung könnten Studien dienen, diese müssten jedoch veröffentlicht worden sein, damit sie in der Wissenschaft diskutiert werden konnten/können. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“ muss wissenschaftlich fundiert seinveröffentlicht am 28. August 2013
LG Dortmund, Urteil vom 30.04.2013, Az. 25 O 120/12
§ 2 UKlaG, § 5 UKlaG; § 3 UWG, § 5 UWG, § 12 Abs. 1 UWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für sog. e-Zigaretten mit Aussagen wie „.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette“ und „…dass der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, das Nikotin ist“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Behauptungen nicht mit wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen fundiert werden können. Gerade bei Aussagen im Gesundheitsbereich seien immer besonders hohe Anforderungen an die Klarheit, die Richtigkeit und die wissenschaftliche Belegbarkeit der Aussage zu stellen. Dass die Beklagte einen Professor einer durchaus bekannten Universität zitiere, sei durchaus geeignet, beim Verbraucher erst recht den Eindruck einer wissenschaftlich gesicherten und erwiesenen Behauptung zu erwecken, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Gesundheitsbezogene Angaben ohne wissenschaftlichen Nachweis sind bei der Werbung für Lebensmittel nicht erlaubtveröffentlicht am 23. Mai 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGBDas OLG Düsseldorf stellt auch in dieser Entscheidung klar, dass für Lebensmittel (hier: „Schönheitsdrink“) nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, wenn die dargestellten Eigenschaften nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind. Dies gelte sowohl für eigene Angaben des Werbenden als auch für von ihm vorgestellte „Erfahrungsberichte“ von Kunden. Einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis erst im Gerichtsverfahren mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens erbringen zu wollen, sei ebenfalls nicht zulässig. Dadurch könnten Werbende dazu verleitet werden, zunächst „auf gut Glück“ zu werben und abzuwarten, ob sie verklagt würden. Der Nachweis für eine gesundheitsbezogene Angabe müsse daher stets erbracht sein, bevor dafür bzw. damit geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Heilmittel dürfen mit einer „belegten Wirksamkeit“ gemäß einer Studie beworben werdenveröffentlicht am 17. Mai 2013
OLG Köln, Urteil vom 22.03.2013, Az. 6 U 12/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel im Internet mit einer „belegten Wirksamkeit“ unter Verweis auf eine Studie zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handele es sich dabei nicht um eine (verbotene) Werbung mit der fachlichen Empfehlung von Wissenschaftlern. Der Studie über die Wirksamkeit der Inhaltsstoffe könne keine Empfehlung zur Einnahme des Medikaments entnommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung mit bestimmter Wirkung eines Arzneimittels auch bei Vorliegen einer Studie irreführend, wenn Studie nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Belegs entsprichtveröffentlicht am 25. April 2013
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend ist, wenn sie sich zwar auf eine Studie stützt, diese aber nicht den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht oder die Studie auch abweichende, einschränkende Studienergebnisse nennt, auf welche in der Werbung nicht hingewiesen wird.
- BGH: Heilmittelwerbung mit Wirksamkeitsbehauptung nur bei Vorliegen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse möglich / Zu den Anforderungen an die wissenschaftliche Studieveröffentlicht am 7. Februar 2013
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig (und nicht irreführend) sind, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür sei im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei. Zur Pressemitteilung Nr. 22/1013 des BGH: (mehr …)
- LG Dortmund: Arztbericht über Behandlungserfolge im Internet kann unzulässige Werbung seinveröffentlicht am 9. November 2012
LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2012, Az. 19 O 7/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 UWG; § 3 HWGDas LG Dortmund hat entschieden, dass die Schilderung eines Arztes auf seiner Internetseite für durch ihn erzielte Erfolge des sog. „Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern“ mit einer Behandlung durch manuelle Therapie unzulässige Werbung ist. Die Ausführungen seien irreführend, da die Bewerbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verboten sei, wenn diese Wirkungen wissenschaftlich umstritten seien oder wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun könne. Beides liege hier vor. Der Einwand, bei Säuglingen oder Kleinkindern könne eine solche umfassende Studie grundsätzlich nicht erstellt werden, sei unbeachtlich, da gerade bei Werbung für Behandlungsmethoden für Kinder besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wirksamkeit diätetischer Lebensmittel muss u.a. mit Placebo-Studie nachgewiesen werdenveröffentlicht am 26. September 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 1999/21/EG; § 14b Abs. 1 S. 2 DiätV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGBDer BGH hat entschieden, dass für den Wirksamkeitsnachweis eines diätetischen Lebensmittels die Durchführung einer placebo-kontrollierten Studie erforderlich ist. Vorliegend ging es um ein Produkt, welches als ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von leichter bis mittelschwerer Gelenkarthrose dienen sollte. Gerade bei Mitteln, die der Schmerzlinderung dienen sollen, sei eine solche Studie unerlässlich, da es dort um das subjektive Empfinden der Probanden gehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Laut GVU immer mehr Links zu Raubkopien für „Handhelds“ und Spielekonsolen wie PS3veröffentlicht am 6. März 2011
Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. hat darauf hingewiesen, dass immer mehr „digitale Hehler“ (gemeint ist hier wohl: Hehler digitaler Ware) auf Raubkopien für Handhelds und PS3 setzen. Die GVU hatte insgesamt 43 viel besuchte, deutschsprachige Filehoster-Portalseiten, die „Internetnutzern Zugang zu einem breiten illegalen Angebot an aktuellen Inhalten der Kreativwirtschaft ermöglichen“, untersucht. Der Anteil der Links auf illegal öffentlich zugänglich gemachte PC-Spielesoftware sei von 2009 zu 2010 um 17 % zurückgegangen, auf einen Gesamtanteil von 1/3 aller illegalen Games-Angebote, während die Links für Raubkopien zu Handhelds um 17 % zugenommen habe auf etwa 50 % der illegalen Games-Angebote.