Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Stuttgart: Die Füllmenge nach Volumen ist bei Druckerpatronen keine Pflichtangabeveröffentlicht am 11. Februar 2013
VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013, Az. 12 K 2568/12
§ 6 Abs. 1 Fertigpackungsverordnung (FPV); § 6 Abs. 1 EichGDas VG Stuttgart hat entschieden, dass bei Druckerpatronen nicht die Nennfüllmenge der enthaltenen Tinte gemäß der Fertigpackungsverordnung angegeben werden muss. Das Gericht war der Auffassung, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung die verpackten Erzeugnisse in diesem Sinne die Druckerpatronen seien. Denn der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eben eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als (gebrauchs-)fertige Einheit. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Verlosung von Eintrittskarten für eine große Sportveranstaltung ohne Zustimmung des Veranstalters ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 29. Oktober 2012
LG Stuttgart Urteil vom 04.05.2012, Az. 31 O 26/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 9b UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass die Auslobung von Eintrittskarten für eine große Sportveranstaltung anlässlich eines Gewinnspiels keine wettbewerbswidrige Handlung darstellt, auch wenn dies ohne Zustimmung des Veranstalters geschieht. Damit entscheidet die hier befasste Kammer des Gerichts genau entgegen einer anderen Kammer, die einige Monate zuvor noch das Gegenteil feststellte (hier). Es liege weder eine Täuschung über die Gültigkeit der Eintrittskarten noch über eine angebliche Sponsorenstellung vor. Auch eine unlautere Rufausbeutung sei nicht feststellbar. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Aktionen eines Optikers – „Bonuscard“ erlaubt, „kostenlose Zweitbrille“ verbotenveröffentlicht am 15. August 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG
Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Stuttgart: Wer mit Eintrittskarten für ein „Champions League Finale“ wirbt, ohne nicht-personalisierte Eintrittskarten bereits zu besitzen oder zu deren Erwerb berechtigt zu sein, handelt wettbewerbswidrig / Ambush Marketingveröffentlicht am 3. Juli 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 19.1.2012, Az. 35 O 95/11 KfH
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Sportartikelhersteller nicht ohne Weiteres mit „VIP-Tickets für das Champions-League Finale 2012“ werben darf, soweit er nicht nachweisen kann, dass er diese bereits erworben hat oder zu einem Bezug von (hier erforderlichen) nicht-personalisierten Eintrittskarten berechtigt ist. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Stuttgart: Zur irreführenden Werbung über die Umwelt- und Gesundheitswirkungen von magnetischen Geräten zur Wasserbehandlungveröffentlicht am 2. Juli 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass ein magnetisches Wasserbehandlungsgerät nicht mit Wirkungen für Gesundheit oder Umwelt beworben werden darf, wenn er nicht zugleich darauf hinweist, dass es dafür keinen wissenschaftlichen Beweis gibt oder die Frage wissenschaftlich noch erheblich umstrittten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Stuttgart: Wer die Domina bestellt, muss auch dafür zahlen – Kein Widerrufsrecht bei Sex-Dienstleistungenveröffentlicht am 13. Juni 2012
AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11
§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGBDas AG Stuttgart hat entschieden, dass für im Internet ersteigerte Dienstleistungen des „horizontalen Gewerbes“ kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz besteht. Vorliegend hatte der Kläger auf einer Erotikplattform die Dienstleistung zweier [sic!] Dominas ersteigert, sich dann allerdings kurzfristig anders entschieden und die Damen wieder abbestellt. Der Betreiber der Erotik-Plattform forderte trotzdem die vereinbarte Provision – zu Recht, wie das AG Stuttgart entschied. Bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet sei ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Wir wollen nicht ausschließen, dass die Damen allein wegen ihrer Zurückweisung die gebuchte Leistung nunmehr nachholen und den Beklagten nach Strich und Faden verprügeln.
- LG Stuttgart: Vor Kaufrücktritt eines Verbrauchers ist das Abwarten, nicht jedoch das Setzen einer Frist erforderlichveröffentlicht am 30. Mai 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012, Az. 13 S 160/11
§ 437 BGB, § 439 BGB; Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich der Verbrauchsgüterrichtlinie (EU RL 1999/44)Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache, wenn er Verbraucher ist, vor dem Rücktritt erfolglos die Nacherfüllung verlangt und eine angemessene Frist abgewartet haben muss. Das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung sei entgegen dem Gesetzeswortlauf des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Werbung für Elektrogeräte ohne konkrete Typenbezeichnung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 24. Mai 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012, Az. 11 O 2/12
§ 3 UWG, § 5a UWGDas LG Stuttgart hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (hier) entschieden, dass die Bewerbung von Elektrogeräten die Angabe der genauen Typenbezeichnung erfordert. Neben Preis und den notwendigen Angaben zur Energie-Effizienz müsse dem Verbraucher auch der genaue Typ mitgeteilt werden, damit diesem der Vergleich mit anderen Produkten möglich sei. Die Typenbezeichnung sei ein wesentliches Warenmerkmal, welches unerlässlich sei, damit der Verbraucher die wesentlichen technischen Daten u.a. recherchieren könne, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
- VG Stuttgart: „Cordon Bleu“ mit Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung darf nicht als „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werdenveröffentlicht am 9. Mai 2012
VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, Az. L 3 R 247/10
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV; § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB; § 14 Abs. 2 Nr. 1 b der KäseVDas VG Stuttgart hat entschieden, dass ein Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu“, welches Putenschinken und eine Schmelzkäsezubereitung enthält, nicht unter der Bezeichnung „Cordon Bleu“ in den Verkehr gebracht werden darf. Es liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei der Bezeichnung „Cordon Bleu“ eine Füllung aus (Schweine-)Schinken und Käse erwarte. Darüber helfe auch die korrekte Zutatenliste, die Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung angebe, nicht hinweg, da der Verbraucher keinen Anlass sehe, diese zu studieren, wenn er doch vermeintlich schon wisse, was enthalten ist. Putenschinken müsse als solcher ausdrücklich angegeben werden; gleiches gilt für die Schmelzkäsezubereitung, die in der Käseverordnung als eine Untergruppe der Erzeugnisse aus Käse definiert sei und daher die Kennzeichnung „Schmelzkäsezubereitung“ als Verkehrsbezeichnung enthalten müsse.
- OLG Stuttgart: AGB-Klausel, die den Weiterverkauf eines Download-Hörbuchs untersagt, ist wirksamveröffentlicht am 26. April 2012
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2011, Az. 2 U 49/11
§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 17 Abs. 2 UrhGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die AGB-Bestimmung eines Hörbuch-Anbieters (in Form digitaler Downloads) im Internet „Der Käufer der im Portal s. … .de angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.“ wirksam ist. Die Klausel enthalte dem Kunden weder das vor, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäftes an Rechtsmacht beanspruchen könne, noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm zu erwarten sei. In der Bezeichnung des Erwerbers des Downloads als „Käufer“ liege auch keine Täuschung über die tatsächliche Reichweite der übertragenen Rechte, die im Widerspruch zum Weiterverkaufsverbot liege. Ihm werde die mit dem „Kauf“ vermittelte Rechtsmacht in der streitgegenständlichen Klausel zutreffend und klar dargestellt. Zum Volltext der Entscheidung: