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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10
    § 11 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ erfolgte Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des verstorbenen Architekten beeinträchtigt. Der Senat bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten. Bei einem Werk der Baukunst sei im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks wisse, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden wolle. Er müsse daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben könne. Die Interessen des Eigentümers des Bahnhofs, der Deutschen Bahn, überwogen demnach, zumal es sich dabei auch um öffentliche Interessen handelte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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