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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2015

    BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14
    Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 102 Abs. 1 EGV 207/2009; § 14 Abs. 6 MarkenG; § 7 Abs. 1 TMG

    Der BGH hat entschieden, dass die Programmierung der internen Suchmaschine einer Verkaufsplattform in der Form, dass Suchanfragen von Nutzern automatisch in einer mit einer fremden Marke verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen und so durch eine externe Suchmaschine (z.B. Google) Treffer generiert werden, die zu der Internetseite dieser Verkaufsplattform führen, eine Markenverletzung durch aktives Tun darstellt. Es liege eine unzulässige markenmäßige Verwendung vor, für welche der Betreiber der Verkaufsplattform durch die vorgenommene Programmierung auch verantwortlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2013

    LG Mönchengladbach, Urteil vom 05.09.2013, Az. 10 O 170/12
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Mönchengladbach hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht zur Entfernung von Suchergebnissen verpflichtet ist, die das Persönlichkeitsrecht verletzen. Zum einen führe eine Entfernung des Suchergebnisses nicht dazu, dass die rechtsverletzende Seite nicht mehr abrufbar und damit auffindbar wäre, zum anderen würde die Aufgabe einer Suchmaschine durch solche Ansprüche auch unverhältnismäßig erschwert. Der Verletzte müsse sich daher direkt an den Betreiber der Seite wenden, welche die rechtswidrigen Inhalte vorhält. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

    Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten. (mehr …)

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