IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Februar 2016

    LG München I, Urteil vom 18.08.2015, Az. 33 O 22637/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG

    Das LG München hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform in der Ergebnisliste seiner Suchmaschine neben der gesuchten Marke auch konkurrierende Waren anderer Hersteller aufführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

    Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

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