IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Vorratsdatenspeicherung ist ein emotionsgeladenes Thema. Während die einen den Schutz von Kindern gegen sexuelle Gewalt (Kinderpornographie) mit ihr eindämmen wollen, sehen die anderen darin nur einen schlecht verschleierten Versuch, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Das BVerfG hat (Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 ) entschieden, dass die im Februar 2010 noch geltende Form der Vorratsdatenspeicherung nach deutschem Recht gegen die Verfassungsrechte der Bürger verstößt. Da die EU-Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsdatenspeicherung der Mitgliedsstaaten jedoch festschreibt, wird Deutschland eine andere Form der Vorratsdatenspeicherung bald auf den Weg bringen müssen. Derweil bahnt sich in der EU eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung an. Die sog. „schriftlichen Erklärung 29“ (0029/2010) enthalte, so die Kritik des EU-Parlamentariers Christian Engström, auch einen Aufruf an die EU-Kommission, die Vorratsdatenspeicherung auf Suchmaschinenfragen auszuweiten. Zitat: „2. fordert Rat und Kommission auf, die Richtlinie 2006/24/EG umzusetzen und ihren Anwendungsbereich auf Suchmaschinen auszudehnen, um schnell und wirksam gegen Kinderpornographie und sexuelle Belästigung im Internet vorgehen zu können;“ Massiv kritisiert wird insoweit, dass den Parlamentariern, unter anderem durch einen Verzicht auf die explizite Benennung des Begriffs „Vorratsdatenspeicherung“, vorenthalten worden sei, worum es wirklich gehe. Die Erklärung trägt den harmlosen Titel „Schriftliche Erklärung zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung„. Nachdem 369 von notwendigen 324 Unterschriften bereits vorlagen, haben erste Parlamentarier, wie auch Engström, ihre Unterschrift offensichtlich zurückgezogen.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Die Bundestagsfraktion der FDP legte am 02.12.2008 einen Gesetzesentwurf für die  zukünftige Überarbeitung des Telemediengesetzes (TMG) vor (BT-Drucks. 16/11173). Ziel ist, dass Diensteanbieter im Internet nicht mehr verpflichtet sein sollen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, da dies ein Verstoß gegen die eCommerce-Richtlinie der EU sei. Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Technologie lud am 04.03.2009 daher verschiedene Sachverständige (s. unten) zu einer Anhörung zur Haftung für Informationen im Internet.  Diskutiert wurden verschiedene Themen, die für alle im Internet tätigen Unternehmen interessant sein dürften. Dabei wurden unterschiedlich Standpunkte erörtert. Christoph Kannengießer vom Markenverband wies beispielsweise auf die Schwierigkeiten hin, Internetauktionshäuser wegen Produktfälschung und Piraterie in Anspruch zu nehmen, obwohl ca. 50 % der von Markenpiraten hergestellten Produkte über das Internet vertrieben würden. Demgegenüber merkte Dr. Wolf Osthaus von der eBay GmbH an, dass bei 7 Millionen neuen Angeboten täglich eine Überwachung kaum möglich sei. Zudem sei eBay nicht Vertriebspartner der Markenpiraten. Von der Markenpiraterie distanziere sich das Auktionshaus ausdrücklich. Ein weiteres Thema der Anhörung war die Frage der Gerichtszuständigkeit. Bei Rechtsverstößen im Internet ist nach dem Prinzip des so genannten „fliegenden Gerichtsstandes“ jedes Gericht in der Bundesrepublik zuständig (fliegender Gerichtsstand). Jörg Heidrich vom Heise-Verlag sah darin eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Kläger oder Antragsteller sich ein Gericht frei aussuchen könnten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale NRW nimmt laut eigener Aussage seit Mitte Februar 2009 Preissuchmaschinen ins Visier.  Die Verbraucherzentrale beanstandet, dass jeder dritte der angezeigten Bestpreise unvollständig oder falsch gewesen sei, insbesondere hinsichtlich der Versandkosten. Die Verbraucherzentrale erklärt: „Suchmaschinen durchforsten das Internet nach dem günstigsten Onlineshop für Elektro- und Elektronikgeräte, für Textilien und Kosmetika, für Spielzeug und Freizeitartikel. Kostenlos informieren die Helfer über Preise und Versandkosten sowie teilweise auch über Lieferzeiten. Die billigsten Shops werden dann in einem Ranking aufgelistet. Verglichen werden nach Angaben der Betreiber zumeist mehrere Millionen Preisofferten für Produkte aus tausenden von Onlineshops.“ Eine Stichprobenüberprüfung wurde bei den folgenden Suchmaschinen durchgeführt: Billiger.de, Evendi.de, Guenstiger.de, Idealo.de, Kelkoo.de, und Meta-Preisvergleich.de. Nach den jüngsten Erkenntnissen der Verbraucherschützer hatten die getesteten Vergleichsportale keinerlei Mühe mit den Herstellerpreisen. Die UVP seien im Durchschnitt um knapp 30 Prozent, in der Spitze sogar um bis zu 45 Prozent unterboten worden. Enttäuscht zeigte man sich indes von der Angabe der Versandkosten. „In fast jedem dritten Fall (18-mal) wurden die erst gar nicht benannt, oder sie wichen zum Teil deutlich (20 bis 35 Euro) nach oben oder nach unten von der Angabe der Onlineshops ab. Vor allem bei gestaffelten Versandkosten und zusätzlichen Verpackungspauschalen zeigten sich Diskrepanzen. In vier Fällen gelang es Suchmaschinen nicht mal, den Produktpreis für Fernseher und Küchenmaschine korrekt aufzulisten. Hier fanden die Tester Unterschiede bis zu 140 Euro.“ (? Der Link zur  Unterseite der Verbraucherzentrale wurde zwischenzeitlich deaktiviert/geschützt: http://www.vz-nrw.de/link542281A.html). Zu beachten ist, dass der Onlinehändler für falsche Preisangaben in fremden Suchmaschinen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Stuttgart).

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammYahoo wird künftig weltweit seine Daten aus der Suchmaschinennutzung sowie aus den Seiten- und Anzeigenaufrufen nach drei Monaten anonymisieren, soweit dem nicht konkrete gesetzliche Regelungen widersprechen oder ein konkreter Verdacht vorläge, berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise). Google will seine Daten aus der Suchmaschinennutzung wenigstens 9 Monate aufbewahren, bevor sie anonymisiert werden, während Microsoft zu erkennen gegeben hatte, diese Datenspeicherung auf 6 Monate zu verkürzen, wenn Konkurrenten sich gleichermaßen verhalten würden, wie das Handelsblatt berichtete (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Handelsblatt).

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 27.02.2008, Az. 2 U 319/07
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass allein die Wiedergabe von Bildern im Internet noch keine stillschweigende Einwilligung des Website-Betreibers gegenüber Google Inc. bedeutet, diese in Form von sog. Thumbnails bei Darstellung von Suchergebnissen wiederzugeben. Diese Einwilligung ergebe sich auch nicht etwa daraus, dass der Websitebetreiber selbst den Zugriff des Googlebots auf seine Website durch bestimmte Vorkehrungen verhindern könne. Gleichwohl sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Treu und Glauben unbegründet, wenn der Website-Betreiber die Indizierung von Bildern und Texten seiner Seiten durch Google mittels entsprechender Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung geradezu herausgefordert habe. Das LG Hamburg teilte in weiten Teilen die Argumentation des Oberlandesgerichts, nicht aber dessen Ergebnis (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Hamburg).

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  • veröffentlicht am 4. September 2008


    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 U 12/07
    §§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV

    Das OLG Stuttgart ist der Rechtsansicht, dass einem Onlinehändler alle fehlerhaften Preisangaben in einer Suchmaschine wettbewerbsrechtlich zuzuschreiben sind. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler dem Betreiber einer Preissuchmaschine Preisdaten geliefert und zwar so, dass sie im Rahmen einer Preisrangliste kaufinteressierten Verbrauchern zugänglich gemacht wurden. Die Preisangaben wahren unvollständig, da Versandkosten nicht angegeben wurden. Das Oberlandesgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und darüber hinaus eine Irreführung der Verbraucher, die über die vollständigen Versandkosten in Unkenntnis blieben. Die Wettbewerbswidrigkeit werde nicht durch die kurzfristige zeitliche Differenz zwischen der korrekten Preisangabe im Onlineshop und in der Suchmaschine, die durch die Übermittlung der Preisänderung entstehe, beseitigt. Dies hatte das OLG Hamburg noch anders gesehen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2006, Az. 3 W 152/06; vgl. aber auch OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 W 153/06). Zu Preisangaben im Internet auch OLG Frankfurt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Frankfurt a.M.).

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  • veröffentlicht am 1. September 2008

    OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 69 a, 97 Abs. 1

    Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Gestaltung einer HTML-Webseite in der Weise, dass sie in Suchmaschinen (z.B. Google) in prominenter Form weit vorne angezeigt wird, urheberrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache durch den Programmierer, der  unter Rückgriff auf sein Know-How die Texte auf der Webseite so gestaltet und angeordnet hat, dass ein optimales Ergebnis erzielt wurde.

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