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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2014

    LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Blogeintrag im Internet der Betroffene nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Beitrags bzw. den Blog-Hosting-Provider in Anspruch nehmen muss, sondern unmittelbar gegen einen Suchmaschinen-Betreiber vorgehen kann. Die Abmahnung der vorgenannten Unternehmen oder die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie sei ebenso wenig erforderlich wie eine Kontaktaufnahme mit dem anonymen Autor der Berichterstattung, selbst wenn dieser über den „About“- Button erreichbar wäre. Eine abgestufte Verantwortlichkeit, die den Betroffenen dazu zwinge, zunächst die Autoren oder Seitenbetreiber in Anspruch zu nehmen, habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 13.05.2014 (Az. C-131/12 – Juris Abs. 82) nicht anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die beiden Host-Provider über die von ihm erhobenen Beanstandungen in nicht zu beanstandender Weise – jedoch ohne Erfolg – in Kenntnis gesetzt, so dass er in diesem Fall sogar mehr unternommen hat, als eigentlich erforderlich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2014

    EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12
    EU-RL 95/46/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Privatpersonen grundsätzlich ein direkter Löschungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich Links zusteht, die ihre Person betreffen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, sei u. a. zu prüfen, ob die Person ein Recht darauf habe, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt werde, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht würden. Wenn dies der Fall sei, seien die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigten. Zur Pressemitteilung Nr. 70/14: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 29.09.2011, Az. 29 U 1747/11
    § 4 Nrn. 1, 7, 10 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG; § 15 MarkenG; § 12 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht für die Suchergebnisse haftet, die von der Suchmaschine in Form von Textfragmenten generiert und angezeigt werden. Die Antragsgegnerin mache in einem vollständig automatisierten Verfahren lediglich fremde Inhalte im Internet auffindbar und fasse diese fremden Inhalte wiederum vollständig automatisiert als Orientierungshilfe für den Nutzer verkürzt zusammen. Durch diese Vorgehensweise mache sie sich die fremden Inhalte jedoch nicht zu eigen, was für den Durchschnittsnutzer auch problemlos erkennbar sei. Dies gelte ebenso für die Auto-Vervollständigung bei der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine, welche im streitgegenständlichen Fall Begriffe wie „Betrug“ und „Abzocke“ vorschlug. Diese Funktion beruhe auf in der Vergangenheit getätigte Suchanfragen anderer Nutzer, so dass es sich um eine Wiedergabe fremden Suchverhaltens handele. Ebenso entschied bereits das OLG Hamburg für ehrverletzende Äußerungen in Suchergebnissen.

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 07.10.2009, Az. 325 O 190/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat einen Prozesskostenhilfeantrag eines der Sedlmayr-Mörder abgelehnt, welcher der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen einen Suchmaschinenbetreiber dienen sollte. Da die Antragsgegnerin – jedenfalls soweit es die verfahrensgegenständlichen, von ihr angebotenen Dienste anbelangt – keine eigenen Inhalte verbreitet hätte, würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht voraussetzen, dass die Antragsgegnerin die sie als Suchmaschinen-Betreiberin treffenden Prüfpflichten verletzt hätte und deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet wäre. Die Darlegungen des Antragstellers hätten, so die Kammer, allerdings nicht ergeben, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen wäre. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 35; 4 Abs. 1 BDSG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet ist, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 23. 10. 2009, Az. 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfinde, so dass ihm nicht aufgegeben werden könne, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 17. 07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG). (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

    Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten. (mehr …)

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