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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 12.07.2011, Az. 4 U 188/11
    §§ 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Berichterstattung über den Selbstmord eines nahen Angehörigen (hier: Sohn) einer früheren Landesregierungsangehörigen, die zwischenzeitlich nicht mehr in der Öffentlichkeit steht, den Kernbereich der Privatsphäre betrifft und daher zu unterlassen ist. Dadurch, dass die Klägerin selbst in den Mittelpunkt des Berichts gerückt und namentlich genannt wurde, werde nicht nur der portmortale Achtungsanspruch des Sohnes der Klägerin verletzt, sondern auch sie selbst in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht. Durch die namentliche Berichtserstattung werde zudem das Recht der Klägerin, mit ihrer Trauer allein gelassen zu werden, missachtet. Der Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, sei auch nicht unbeachtlich, weil die Klägerin eine Politikerin sei, die langjährig eine auf Landesebene hervorgehobene Stellung innehatte. Zwar gebe es für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse, dies gelte nach einem Rückzug aus der Öffentlichkeit jedoch nicht unbegrenzt fort. Auf Grund der Schwere des Verstoßes gewährte das Gericht auch einen Anspruch auf Entschädigung.

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