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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
    §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2010

    Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009, Az. 5 U 204/07
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines bekannten Optikers – „Brille Fielmann. Immer der günstigste Preis. Garantiert“ – eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung enthält. Zwei Runkfunkwerbespots, die unter anderem die genannte Aussage enthielten, waren Stein des Anstoßes für einen Wettbewerbsverband. Nach Auffassung des Gerichts weise sich die Beklagte mit dieser Aussage, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einer Geld-zurück-Garantie verwendet werde, eine preisliche Alleinstellung zu. Diese Behauptung sei irreführend und damit unlauter. Die Behauptung, ein Preis sei der „günstigste“, bedeute nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall und im konkreten Aussagezusammenhang, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger sei; ob das zutreffend sei, ließe sich tatsächlich feststellen. Die Beklagte verbürge sich (untechnisch) dafür, dass sie für alle Produkte stets die absolut niedrigsten Preise anbiete. Die Ansicht des Landgerichts in der Vorinstanz, dass mit einer solchen Anpreisung gerade keine absolute preisliche Alleinstellung gemeint sein könne, weil sich von selbst verstehe, dass eine solche Superlativbehauptung nie eingehalten werden könne, könne der entscheidende Senat nicht teilen. Irreführend sei die Behauptung, weil zwar die Beklagte ständig die Preise am Markt überprüfe und bei niedrigen Preisen sofort ihre eigenen Preise heruntersetze, jedoch für die kurze Zeitspanne der Anpassungsdurchführung (bis zu 24 Stunden) eben nicht der niedrigste Preis angeboten werde.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan „…schnell, schneller, am schnellsten…“ wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie „gut“ oder „das Beste“ wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als „schnell“ nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als „am schnellsten“ davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

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