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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2014

    LG Berlin, Urteil vom 28.08.2014, Az. 52 O 135/13
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Google die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht generell mit einer automatischen Antwort, die auf Hilfeseiten verweist, versehen darf. In diesem Fall tauge die Adresse nämlich nicht – wie im Telemediengesetz vorgeschrieben – zur unmittelbaren Kontaktaufnahme. Eine solche setze eine Möglichkeit zur Kommunikation voraus. Die E-Mails würden jedoch nicht von einem Mitarbeiter zur Kenntnis genommen, sondern per automatischer Antwort abgearbeitet. Zwar müsse nach Auffassung des Gerichts nicht jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet wer­den, es dürfe allerdings auch nicht von vorneherein feststehen, dass keine einzige über die ange­gebene Adresse eingehende E-Mail gelesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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