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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2015

    BPatG, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 20/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Taschengeld“ nicht als Marke für Süßwaren (Zuckerwaren, insbesondere Fruchtgummi, Lakritz) eingetragen werden kann. Sie besitze keine Unterscheidungskraft, weil der Begriff geeignet sei, Merkmale der beanspruchten Waren in Bezug auf ihre Form unmittelbar zu beschreiben (z.B. Schoko-Taler, Lakritzgeld). Der Begriff Taschengeld werde landläufig nicht nur als Begriff für einen Geldbetrag, der Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt werde, verstanden, sondern auch im Sinne von Kleingeld oder Münzgeld, so dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Taschengeld“ als deutlichen Hinweis darauf verstehen werde, dass die derart gekennzeichneten Waren als Taschengeld oder Kleingeld geformte Zuckerwaren seien. Als betrieblicher Herkunftshinweis könne der Begriff daher nicht herangezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 5. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 25 W (pat) 195/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Schwarze Eulen“ nicht für Süßwaren wie Fruchtgummi, Schokolode oder Kaugummi eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, die die beanspruchten Waren in Bezug auf Form und Farbe beschreiben könne. Mit dem Argument, dass die von ihr vertriebenen Waren nicht die Form von Eulen hätten und auch Marken wie „Goldbären“ oder „Grüne Frösche“ angemeldet seien, drang die Antragstellerin nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.01.2010, Az. 6 U 131/09
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat zu der Frage entschieden, ob und warum die Verpackung von „Atemgold“-Bonbons eine unlautere Nachahmung in Bezug auf „WICK Blau“-Bonbons darstellt, durch welche die Wertschätzung der „WICK Blau“-Bonbons unzulässig ausgenutzt wird. Die Entscheidung ist ausführlich begründet und aufschlussreich. Die Beklagte übernahm Mitte 2005 die Marke „Atemgold“ und verwendete für die Verpackung der darunter vertriebenen Hustenbonbons wie die Klägerin, die „WICK Blau“-Bonbons herstellt, ebenfalls ein Eisbär-Motiv, das sie 2007 abänderte; gegen diese Aufmachung ging die Klägerin erfolgreich vor (LG Köln, Az. 31 O 401/07). Anschließend ging die Beklagte dazu über, ihre „Atemgold“-Bonbons in einer abweichenden blau-weißen Ausstattung (sowie in zwei leicht veränderten Versionen für „zuckerfreie“ Produkte) anzubieten, was erneut zum Streit führte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 06.05.2009, Az. 9 U 117/09
    §§ 3, 4 UWG; 5, 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass es nicht erforderlich ist, in einem Geschäft die Teilnahmemöglichkeiten an Lotterien und das Süßwarenangebot räumlich zu trennen. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich allein aus einem Nebeneinander von Süßigkeiten und Lotterielosen keine Aufforderung an Kinder oder Minderjährige, am Glücksspiel teilzunehmen. Im Gegenteil werde aus dem Landesglücksspielgesetz des Landes Rheinland-Pfalz deutlich, dass das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen in allgemein zugänglichen Ladenlokalen gewollt sei. Ein von der Klägerin vermuteter Zusammenhang zwischen Süßwarenverkauf und der Entwicklung einer Spielsucht bei Minderjährigen ist empirisch nicht belegt und konnte im gerichtlichen Verfahren nicht verifiziert werden. Zu achten sei nur darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise zur Suchtgefahr bei Glücksspielen deutlich lesbar angebracht seien.

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