Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Im Rahmen der vergleichenden Werbung darf auch eine fremde Marke verwendet werdenveröffentlicht am 22. September 2015
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 167/13
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG; § 14 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn eine fremde Marke in einem Onlineshop im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Insbesondere scheide eine unlautere Rufausnutzung aus. Im vorliegenden Fall hatte der Shopbetreiber u.a. mit dem Text geworben: „4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)“. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Vorsicht bei der Verwendung fremder Marken in der eBay-Artikelüberschrift / Zum Zusatz „ähnlich“veröffentlicht am 17. Juni 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
§§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der Staubsaugerbeutel anbietet, zur Referenzierung nicht Versionstypen eines bekannten Staubsaugerbeutelherstellers verwenden darf. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Händler den Angebotsüberschriften den Hinweis „ähnl.“ voranstelle. Die entsprechende Verfahrensweise des Händlers wurde vom Senat als Ausnutzung der Wertschätzung der fremden Marke ohne rechtfertigenden Grund gewertet. Der eBay-Händler sei auf Angabe der Versionstypen des Staubsaugerbeutelherstellers zur Beschreibung seiner Produkte nicht angewiesen, etwa um dem Verbraucher bei der Entscheidungsfindung zu helfen, ob der betreffende Staubsaugerbeutel zu seinem Staubsauger passe. Zur Zweckbestimmung genüge vielmehr die Angabe des Staubsaugertyps. Zum Volltext der Entscheidung:
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