Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Wer Regalsysteme anbietet, die dem bekannten Verkaufsstand eines Produktherstellers ähnelt, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. Februar 2012
OLG Köln, Urteil vom 09.12.2011, Az. 6 U 109/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 9 lit. a UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Vertrieb eines Regalsystems, welches nicht nur die die technisch und funktional bedingten Elemente des Regalsystems eines bestimmten Produktherstellers übernimmt, sondern auch alle wesentlichen, die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden ästhetischen Merkmale des Systems, etwa die Auswahl und Kombination der Konsolen und Fachböden, wettbewerbswidrig handelt. Es handele sich um eine vermeidbare Herkunftstäuschungen auslösende unlautere Nachahmung des erfolgreichen Regalsystems der Klägerin. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Internet-Provider muss kein Filterungssystem gegen illegales Filesharing einrichtenveröffentlicht am 25. November 2011
EuGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. C-70/10
Diverse EU-RichtlinienDer EuGH hat sich der Sichtweise des Generalanwalts Villazon (hier) angeschlossen und entschieden, dass ein Provider (Anbieter von Internetzugangsdiensten) nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten und zeitlich unbegrenzt präventiv ein Filterungssystem einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - Nun auch Bewertungssystem für Onlineshops à la eBayveröffentlicht am 27. März 2009
Das Bewertungssystem von eBay ist bekannt. Negative Bewertungen, die geschäftsschädigende Wirkung für den Onlinehändler haben, sind berüchtigt und mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Ein Leitbild gibt das Bewertungssystem gleichwohl ab – und es schafft eine gewisse Sicherheit aus Verbrauchersicht. Dieses Kundenvertrauen durch unabhängige Bewertungen früherer Käufer auch im Onlineshop herzustellen ist Ziel eines Bewertungssystems, welches die Firma eKomi Ltd. anbietet. Die Firma nimmt für ihr System in Anspruch, „authentische Kundenmeinungen“ hervorzurufen, diese seien „vergleichbar mit dem Bewertungsprinzip von eBay und Amazon“. (JavaScript-Link: eKomi)
- Kein sicherer Datenschutz bei SSL-Verbindung?veröffentlicht am 19. Dezember 2008
Das Institut für Internet-Sicherheit hat nach Berichten von heise.de an realen Datenströmen im Internet gemessen, dass nur 5 – 15 Prozent der Daten, die über Verschlüsselungssysteme (Kryptosysteme) weitergeleitet werden, verschlüsselt werden. Weit über die Hälfte dieser Daten werde mit veralteten Verfahren verschlüsselt. Nach Erkenntnissen des IIS komme es gelegentlich gar vor, dass eine auf den ersten Blick geschützte SSL-Verbindung – am „https“ in der Browser-Adresszeile erkennbar – vollkommen unverschlüsselt, also im Klartext mitlesbar sei. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Heise).
- EBAY: Systemfehler führt dazu, dass Widerrufsbelehrung nicht angezeigt wirdveröffentlicht am 24. Oktober 2008
Aus gewöhnlich verlässlicher Quelle ist zu vernehmen, dass es derzeit auf der Auktionsplattform eBay vereinzelt zu technischen Pannen kommen soll, die bewirken, dass Widerrufsbelehrungen, die in dem von eBay dafür vorgesehenen Feld „Rücknahmebedingungen“ hinterlegt wurden, nicht angezeigt werden. Haben die davon betroffenen Verkäufer ihre Widerrufsbelehrung nicht an anderer Stelle in der Artikelbeschreibung hinterlegt oder einen sprechenden Link auf die „Mich“-Seite eingerichtet, so halten sie derzeit keine Widerrufsbelehrung vor. Dies ist ein – sehr beliebter – Abmahngrund und eine akute Gefahr für alle von der Panne betroffenen Verkäufer. Der Onlinehändler kann sich in derartigen Fällen nicht mit einer „Panne bei eBay“ entschuldigen, da es seine Entscheidung ist, Warenangebote auf einer Internethandelsplattform zu unterbreiten, welche die Widerrufsbelehrung in einer bestimmten, möglicherweise angreifbaren Art darstellt. DR. DAMM & PARTNER raten Mandanten daher seit jeher an, die Widerrufsbelehrung zusätzlich auf andere Art und Weise einzubinden. Diesbezüglich stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.