Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Ein Unterlassungstitel gegen einen Redakteur verpflichtet diesen nicht, die Verbreitung eines Artikels durch Dritte zu unterbindenveröffentlicht am 13. April 2015
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 7 W 24/15
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch einstweilige Verfügung erwirkter Unterlassungstitel gegen einen angestellten Redakteur einer Tageszeitung, der die Verbreitung bestimmter Äußerungen untersagt, keine Verpflichtung umfasst, gegen Dritte vorzugehen, die den streitgegenständlichen Artikel weiter verbreitet haben. Nach Fertigstellung des Beitrags und Abgabe an den Arbeitgeber habe keine Verfügungsgewalt mehr über die Veröffentlichung des Beitrags bestanden. Eine Übernahme durch dritte Stellen – im Wege unerlaubter Übernahme oder aufgrund einer Abrede mit dem Arbeitgeber – liege außerhalb des Einwirkungsbereichs des Redakteurs. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Zweibrücken: Dem Fotografen steht keine gesonderte Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern in der E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung zuveröffentlicht am 3. Juli 2014
OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 208/12
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass einem Berufsfotografen keine gesonderte Vergütung bzw. Schadensersatz für die Verwendung seiner Lichtbilder in der E-Paper-Ausgabe (digitale Fassung) einer Tageszeitung zustehe, wenn er die Bilder lediglich für die Printausgabe zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Nutzung auch für die E-Paper-Ausgabe vorgelegen, jedoch sei es branchenüblich gewesen, dass für eine solche Nutzung keine gesonderte Vergütung gezahlt werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Oldenburg: Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR für Tageszeitung wegen der Vorhaltung von untersagten Videos in ihrem Onlinedienstveröffentlicht am 17. Januar 2014
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 13 W 32/13
§ 890 ZPODas OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Ordnungsgeld von 10.000,00 EUR für eine Tageszeitung angemessen ist, welche in ihrem Onlinedienst entgegen einer Unterlassungsverfügung Videoaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes gezeigt habe, ohne die Personen unkenntlich zu machen. Die Höhe sei auf Grund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten von 5 Personen und der großen Anzahl von Nutzern, die diese Videos abrufen konnten, angemessen. Zur Pressemitteilung vom 10.01.2014:
- LG Köln: Zur angemessenen urheberrechtlichen Nachvergütung eines unterbezahlten Journalistenveröffentlicht am 24. September 2013
LG Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az. 28 O 1129/11
§ 32 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass einem Journalisten einer Tageszeitung eine Nachvergütung gemäß § 32 UrhG zusteht, nachdem dieser für die von ihm verfassten Textbeiträge ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,21 EUR erhielt und für die Lichtbilder ein Honorar von EUR 20,45. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Berechnung des Schadens und zur Auskunftspflicht des Verletzers bei einer Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 8. März 2013
BGH, Urteil vom 16.08.2012, Az. I ZR 96/09
§ 97 Abs. 1 UrhG aF; § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass im Falle einer urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Bildern in einer Tageszeitung seitens der Zeitung Auskunft zu erteilen ist, um die Berechnung des Schadensersatzes für den Urheber zu ermöglichen. Diese Auskunft müsse sich auf alle Faktoren beziehen, die zur Berechnung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall seien dies die Anzahl verkauften Exemplare der Zeitung, in welcher die Bilder abgedruckt waren, eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben über den mit den jeweiligen Ausgaben in Deutschland erwirtschafteten Gewinn sowie die Anzahl der in Deutschland an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) des Juni 2007 verkauften Exemplare der Zeitung zu Vergleichszwecken für eine mögliche Auflagensteigerung. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der Vergleich eines Politikers mit einer Hure ist als Meinungsäußerung zulässigveröffentlicht am 27. September 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
§ 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung: