Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Arnsberg: Werbung mit bezifferter Preisersparnis muss exakt seinveröffentlicht am 5. Februar 2013
LG Arnsberg, Anerkenntnisurteil vom 15.01.2013, Az. I-8 O 161/12
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisersparnis (z.B. Stromlieferungsvertrag), die einen bestimmten Betrag angibt, exakt zutreffen muss, auch wenn unterschiedliche Tarife berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren dürften Kunden nicht mit der unzutreffenden Aussage, das Angebot sei begrenzt, zu einer eiligen Entscheidung bewegt werden. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Kiel: Bei einer monatlichen SMS-Flatrate muss auf Gebühren für SMS in fremde Netze hingewiesen werden / Überraschende Klausel gemäß § 305c BGBveröffentlicht am 21. Januar 2013
LG Kiel, Urteil vom 07.09.2012, Az. 1 S 25/12
§ 305c Abs. 1 BGB
Das LG Kiel hat entschieden, dass bei einem Vertragsangebot für einen SMS-Flattarif „5,00 EUR/Monat“ eine AGB-Klausel, die Zusatzkosten für die Versendung von SMS in ein fremdes Netz beinhaltet, überraschend und damit unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Zu den Pflichten des Telekommunikationsanbieters und des Anschlussinhabers zur Vermeidung ungewollt hoher Kostenveröffentlicht am 8. August 2012
BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. III ZR 71/12
§ 45i Abs. 4 S. 1 TKG; § 241 Abs. 2 BGB; § 254 Abs. 1 BGB DcDer BGH hat entschieden, dass sowohl den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses als auch den Anbieter bestimmte Pflichten treffen, um Kostenexplosionen zu Ungunsten des Kunden zu vermeiden. Vorliegend war ein nutzungsabhängiger Internettarif vereinbart worden (Pauschale inkl. 40 Stunden Nutzung/Monat, weitere Nutzung verursacht zusätzliche Kosten). Zunächst hatte der Kläger immer nur die vereinbarte Pauschale zahlen müssen, bis plötzlich sein Internetanschluss dauerhaft aktiv war und ca. ein halbes Jahr lang jeden Monat Rechnungsbeträge, die 15- bis 30-fach über der Pauschale lagen, eingezogen wurden. Der BGH erklärte hierzu: Einerseits muss der Anschlussinhaber alle geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch seines Anschlusses auszuschließen. Andererseits sei der Anbieter bei ungewöhnlichem Nutzungsverhalten verpflichtet, den Kunden auf die drohende Kostenexplosion hinzuweisen und ggf. den Anschluss kurzfristig zu sperren. Der Kunde sei jedoch gehalten, nach Erhalt einer massiv erhöhten Rechnung tätig zu werden, um weitere solche Vorfälle zu vermeiden. Geschehe dies nicht und der Kunde zahle über ein halbes Jahr lang die erhöhten Rechnungen, trete der Verstoß des Anbieters gegen seine Warnpflichten zurück. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Kempten: Ein Call-by-call-„Tarif“, bei dem sich die Abrechnungsmodalitäten stündlich/täglich ändern, ist als Betrug einzustufenveröffentlicht am 7. Juni 2012
AG Kempten, Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 1 C 542/11
§ 242 BGB, § 305 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 316 BGB, § 268 StGBDas AG Kempten hat entschieden, dass der stündlich oder täglich wechselnde Tarif eines Call-by-Call-Tarifs rechtswidrig und strafbar ist, wenn dies nicht vorher vereinbart war. Die über den ursprünglichen Call-by-Call-Tarif hinausgehenden Kosten könnten vom Anbieter nicht abgerechnet werden, da ein solches Verhalten überraschend sei und den Nutzer übervorteile. Das Anbieten der Einrichtung eines „Tarifs“, der in Wirklichkeit kein (dauerhafter) Tarif sei, sondern nur das Einrichten einer Nummer, hinter der täglich oder stündlich wechselnde Angebotspreise stünden, stelle einen hinter den Worten „Tarif“ und „Einrichten“ versteckten geheimen Änderungsvorbehalt des Verwenders bezüglich des zu zahlenden Preises gem. §§ 316 und 308 Nr. 4 BGB dar. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu den Hinweispflichten von Mobilfunkanbietern für die Abrechnung von Leistungen, die ursprünglich nicht Vertragsbestandteil warenveröffentlicht am 29. Mai 2012
BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. III ZR 190/11
§ 241 Abs. 2 BGB, § 276 Ci BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der nach Vertragsbeginn zusätzliche Leistungen anbietet, die bei Vertragsschluss nicht Vertragsgegenstand waren (hier: mobile Internetnutzung), darauf hinweisen muss, wenn er für solche Leistungen zur Abrechnung andere Parameter zu Grunde legt als für die bis dahin angebotenen Dienste. Vorliegend hatte die Klägerin für den Download eines Videos (Übertragungsdauer 21 min.) ca. 750,00 EUR nach einem „surf-by-call“-Tarif in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht war noch der Auffassung, dass es in der Eigenverantwortung eines Handybesitzers liege, wenn er im Bewusstsein, dass er keine Datenflatrate besitze, über sein Gerät ins Internet gehe. Dem stimmt der Senat nicht vollumfänglich zu. Seitens des Anbieters hätten gewisse Hinweispflichten bestanden, um den Kunden vor einer solchen Rechnung zu schützen. Zitat:
- BGH: Bei Straßenfesten mit Musikaufführungen sind GEMA-Gebühren zu zahlenveröffentlicht am 28. Oktober 2011
BGH, Urteile vom 27.10.2011, Az. I ZR 125/10 und I ZR 175/10
Der BGH hat entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen im Freien (z.B. Straßenfeste, Märkte) nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Die Berechnung lehnte sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen an, die ebenfalls nach Größe des Verstaltungsraums zu bemessen sei. Zwar gebe es bei Aufführungen im Freien Plätze, die vom Publikum nicht betreten werden könnten, andererseits werde durch die Fluktuation der Menschen ein wesentlich größerer Personenkreis erreicht als bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass die Bemessung über die Gesamtfläche angemessen sei. Zum Wortlaut der entsprechenden Pressemitteilung Nr. 171/2011 des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2011:
(mehr …) - LG Münster: Ungültigkeit des Mobilfunkvertrags bei Verletzung von Beratungspflichtenveröffentlicht am 8. März 2011
LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
§§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGBDas LG Münster hat entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen Kosten auf einer unzureichenden Beratung beruhen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende Aufklärung über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit der Navigationssoftware „Route 66“ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca. 1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Öffentliche Veranstaltung mit Musikwiedergabe bedarf unter Umständen der Einwilligung der GEMAveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010, Az. I-4 U 59/10
§ 97 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 UrhG; 13b Abs. 1 UrhWahrnGDas OLG Hamm hat entschieden, dass für eine öffentliche Wiedergabe von Musikstücken im Rahmen eines Festivals Nutzungsrechte bei der GEMA erworben werden müssen, wenn die Musikstücke in deren Repertoire geschützt sind. Für den zu Grunde zu legenden Tarif sei die pauschal ermittelte Größe der Veranstaltungsfläche maßgeblich. Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Veranstalter eines Stadtfestes ca. 30.000 EUR an die GEMA zu entrichten – bei vorheriger Anmeldung wäre lediglich die Hälfe angefallen. Zur Berechnung des Tarifs führte das Gericht aus, dass es unerheblich sei, wie viele Menschen die Veranstaltung besucht hätten und ob diese zufällig oder gar nur unfreiwillig in den Genuss der Musik gekommen seien. Auch die Wetterlage könne bei dieser Berechnungsweise grundsätzlich keinen Einfluss haben. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Telefonieren für 0 Cent“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. April 2009
BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05
§§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; 3, 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit „Telefonieren für 0 Cent“ (am Wochenende und Feiertagen) wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbeanzeige nicht zugleich auf die Anschlusskosten sowie die monatlichen Grundgebühren für den Anschluss hingewiesen wird. Begründet wurde dies durch das Gericht mit der Auffassung, dass der beworbene so genannte „XXL-Tarif“ lediglich einen Preisbestandteil darstellen würde. Damit der Kunde von dem kostenlosen Telefonieren am Wochenende Gebrauch machen könne, sei es erforderlich, dass er zuvor einen Anschluss hat einrichten lassen und er eine monatliche Grundgebühr zahlt. Da diese Telefondienstleistungen nur gemeinsam erworben werden können, sei gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) der gesamte Preis und dessen Bestandteile aufzuführen. Gerade da die streitgegenständliche Werbung sich nicht ausschließlich an Verbraucher richte, die bereits einen Anschluss der Antragsgegnerin besitzen, würden auch Kunden angesprochen, die bei einem anderen Anbieter oder gerade mit einem Umzug befasst sind. Den letzteren Kunden bleibe irreführenderweise verborgen, welche Ausgaben sie tatsächlich tätigen müssten, um den günstigen Tarif der Antragsgegnerin letztlich nutzen zu können.