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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2016

    OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 II UrhG, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG München hat entschieden, dass die beklagte Betreiberin einer Internetplattform für mediale Inhalte (hier: YouTube) nicht als Täter für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern der Plattform haftet. Täter sei nach § 25 Abs. 1 StGB derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale einer der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein; der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leiste, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reiche danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus.  Die Beklagte mache sich die von den einstellenden Nutzern öffentlich zugänglich gemachten Inhalte auch nicht zu Eigen. Für den maßgeblichen verständigen Durchschnittsnutzer übernehme die Beklagte keine Verantwortung für diese Inhalte; vielmehr sei jedem verständigen Nutzer klar, dass es sich dabei nicht um Inhalte handele, für welche die Beklagte die inhaltliche Verantwortung übernähme oder mit denen sie sich identifizierte, sondern um solche, die von Dritten herrührten und von diesen abrufbar gemacht würden. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext des Urteils hier.

  • veröffentlicht am 11. September 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, Az. 324 O 17/15
    EU-RL 95/46/EG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Yahoo Deutschland nicht Betreiber der Webseite www.yahoo.de oder anderer Yahoo-Suchmaschinenseiten ist. Somit sei das Unternehmen auch nicht für die Löschung von (z.B. das Persönlichkeitsrecht verletzenden) Links zuständig. Für sämtliche Dienste sei nach einer Umstrukturierung des Unternehmens die Yahoo Irland E.L. verantwortlich. Eine Störerhaftung der Yahoo Deutschland ergebe sich aus keinem Gesichtspunkt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 47/13
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es in Filesharing-Fällen zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausreichend ist, wenn dieser vorträgt und an Eides Statt versichert, dass er selbst die streitgegenständlichen Werke nicht heruntergeladen hat und außer ihm noch der Ehepartner und bei Besuchen die volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dies genüge bereits zur Vermutungswiderlegung, auch wenn nicht auf die konkreten Zeitpunkte der Rechtsverletzung abgestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015, Az. 410 C 2591/14
    § 85 UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 37a aF UrhG; § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 840 BGB

    Das AG Kassel hat entschieden, dass in einem Filesharing-Fall die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist, wieder auflebt, wenn im Wege der sekundären Darlegungslast zwar ein Alternativtäter genannt wird, dessen Täterschaft aber zugleich wieder in Abrede gestellt wird bzw. dieser glaubhaft macht, es nicht gewesen zu sein. Bei mehreren Anschlussinhabern haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer von eBooks nicht für urheberrechtswidrige Inhalte eines von ihm vertriebenen eBooks haftet, weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz. Dies gelte jedoch nur dann, wenn er keine Kenntnis der verletzenden Inhalte gehabt habe. Grund für diese Haftungsprivilegierung sei der verfassungsrechtliche Schutz der Medienfreiheit. Zitat:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 05.06.2013, Az. 28 O 346/12
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Forderung von Schadensersatz wegen des unerlaubten Up-/Downloads von Musikwerken in Tauschbörsen das einfache Bestreiten der Täterschaft durch den Anschlussinhaber unbeachtlich ist. Die bloße Angabe, dass auch andere Personen (Ehefrau, Kinder) den Internetanschluss genutzt hätten, genüge nicht. Insbesondere entlaste dies den Anschlussinhaber nicht, wenn er gleichzeitig behaupte, dass niemand der anderen Nutzer einen Verstoß begangen habe. Die widersprüchliche Angabe, dass es niemand aus der Familie war, dies aber doch nicht ausgeschlossen werden könne, reiche nicht aus, die geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen. 200,00 EUR pro Musiktitel erachtete das LG Köln für angemessen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
    § 8 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße zu bejahen ist, wenn dieser die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verkehrspflicht persönlich verwirklicht hat, etwa durch eigene Aktivität Gefahrenquellen schafft, von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern oder aufgrund besonderer Umstände eine Art persönlicher Garantenstellung gegenüber dem geschädigten Dritten übernommen hat. Im übrigen scheide die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 24.10.2012, Az. 28 O 391/11
    § 683 BGB, § 670 BGB; § 97 UrhG

    Das LG Köln hat erneut entschieden, dass ein Anschlussinhaber weder als Täter noch als Störer für einen Musikupload in Tauschbörsen haftet. In diesem Fall konnte der Beklagte nachweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit der Familie im Urlaub und der Computer/Router vom Stromnetz getrennt war. Erst kürzlich hatte das LG Köln (hier) ebenfalls ein Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt, in jenem Fall, weil eine Nutzung durch Familienangehörige nicht ausgeschlossen und eine Verletzung von Prüf- und Kontrollpflichten nicht nachgewiesen werden konnte. Das LG Düsseldorf stellt an den Nachweis einer Täterschaft ebenfalls erhöhte Anforderungen (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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