Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Schadensersatz von 263,12 EUR für täterschaftliches Filesharing eines Musikalbumsveröffentlicht am 17. November 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13
§ 97 Abs. 2 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den widerrechtlichen Upload eines Musikalbums im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ein Schadensersatz von vorliegend 263,12 EUR zu berechnen ist. Der Beklagte sei nach der Beweisaufnahme als Alleintäter des unrechtmäßigen Uploads anzusehen. Trotzdem sei der Forderung der Klägerin von Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 EUR und Abmahnkosten von fast 1.400,00 EUR nicht nachzukommen. Der Filesharer dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Abmahnkosten seien im entschiedenen Fall gar nicht zu erstatten, da die Abmahnung, die eine Unterlassung der Verbreitung des Gesamtrepertoires der Rechtsinhaberin forderte, unbrauchbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei Filesharingveröffentlicht am 8. Juli 2011
LG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10
§§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG
Das LG Köln hat in dieser Entscheidung dazu ausgeführt, welche Umstände der beklagte Anschlussinhaber darlegen müsste, um dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entgegen zu treten. Dies umfasst u.a.: Das Bestreiten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, weil dies allein bereits den Vermutungstatbestand erfülle und die Vermutungsfolge begründe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass über den eigenen Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei, reiche dafür nicht aus. Hinsichtlich der Täterschaft müsse sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreite oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreite und auf einen Dritten verweise, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordere. Hinsichtlich der Störerhaftung sei es auch nicht ausreichend, zu behaupten, der WLAN-Anschluss sei ordnungsgemäß verschlüsselt gewesen. Zur Art der Verschlüsselung müsse substantiert vorgetragen werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.